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Hausratversicherung: Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Hausratversicherung: Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Das LG Hamburg hat die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, dessen Versicherung nicht für folgenden Fall haften wollte: Der Versicherungsnehmer hatte einen schalterlosen Lötkolben auf der Werkbank liegen lassen ohne den Stecker zu ziehen. Ein Augenblickversagen (bei schlichtem Vergessen) als Auslöser des Schadens kam nicht in Betracht, da keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen wurden. Hier lag also grobe Fahrlässigkeit zugrunde.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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