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Haftungsrisiken bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Haftungsrisiken bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Einem Urteil des Bundesfinanzhofes gemäß haften ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vereinsvorsitzende für die pflichtgetreue Erfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten des Vereines. Er kann im Ernstfall sogar mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden, so Experten.

Nach den Angaben der Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV) wissen circa 90 Prozent der Vorstände deutscher eingetragener Vereine nicht um dieses Haftungsrisiko, das mit ihrem Amt einhergeht. Besonders gelte dies für die Steuer- und Abgaberisiken, denn - so sagen Experten – laut BFH-Urteil sind sie auch dann zu belangen, wenn ein Steuerberater oder ein anderes Vereinsmitglied mit der Verwaltung jener Bereiche betraut wurde.

Den wenigsten Vorständen der rund 500.000 eingetragenen Vereine in Deutschland ist zudem bekannt, dass es Möglichkeiten gibt, sich gegen solche Risiken abzusichern (beispielsweise den Schutzbrief für Vereinsvorstände). Auch der Vereinsschutzbrief (ähnlich dem Schutzbrief für Autofahrer wurde er dafür entwickelt, die Haftungsrisiken zu minimieren) ist den meisten Vereinen nicht geläufig, weil die Risiken und Gefahren, die sich aus der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, weitestgehend unbekannt sind.

Vorstände und Organisationen können sich bei allen Fragen rund um’s Vereinsleben an den AGEV wenden, der dann entsprechend berät.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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