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Tritt ein Versicherungsnehmer so gegen eine Glastür, dass eine andere Person dadurch verletzt wird, so besteht kein Versicherungsschutz. Eine solche Tat ist nicht als spontane oder impulsive Reaktion einzustufen, sondern als Gewalttätigkeit. So geschehen im vorliegenden Fall – das Oberlandesgericht Jena lehnte die Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Privathaftpflichtversicherer ab.