Start

BaFin erklärt Tarifwechsel in der PKV

Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung gilt, dass Privatpatienten das Recht haben, in einen günstigeren Tarif mit ähnlichem Leistungsumfang der eigenen Versicherung zu wechseln, wenn ein solcher Tarif existiert. Das funktioniert auch, wenn man Prämien sparen möchte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt in einem Artikel, auf was man achten muss, wenn man einen solchen Wechsel vollziehen will. Gleichzeitig räumt sie mit dem Vorurteil auf, Versicherer würden ihren Kunden bewusst Steine für einen Wechsel in den Weg legen.

In Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es festgesetzt: Privatpatienten haben das Recht, innerhalb ihrer eigenen Gesellschaft in alle anderen gleichartigen Tarife zu wechseln. Auch die Altersrückstellungen dürfen in den neuen Tarif dann mitgenommen werden. Eine neue Gesundheitsprüfung darf vom Versicherer nur dann gefordert werden, wenn mit dem neuen Tarif Mehrleistungen verbunden sind. Vor allem ältere Kunden der Versicherer können von einem bedachten Wechsel innerhalb ihrer Versicherung profitieren. Oft haben die Gesellschaften nämlich attraktive und günstige Angebote in ihrem Repertoire, um junge und gut verdienende Kunden anzuwerben. Im ihrem aktuellen Journal widmet sich die BaFin eben dieser Thematik. Vor allem steht im Fokus, ob ein solch rechtlich zugebilligter Wechsel des Tarifs auch ohne weiteres möglich gemacht wird oder ob der private Versicherer einen Wechsel erschwert. Denn Verbraucherschutz steht ganz oben auf der Liste der Aufgaben der BaFin.

Die Aufsicht achte "sorgfältig darauf, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen in ihrem Recht auf Tarifwechsel nicht systematisch beeinträchtigt werden, etwa indem Versicherer den beantragten Tarifwechsel ablehnen oder verzögern", erklärt BaFin-Referent Hamed Kalakani in dem Text. Er ist bei der Finanzaufsicht für Anfragen und Beschwerden im Bereich Versicherungen zuständig. Was die BaFin in ihren Recherchen und Beobachtungen herausgefunden hat, wirft ein positives Licht auf die privaten Versicherungsgesellschaften. Die Auswertung von Kundenbeschwerden und Prüfungen habe nur selten Unregelmäßigkeiten beim Tarifwechsel aufgezeigt. Nachdem die Aufsicht die Versicherungen auf Regelstöße hingewiesen hat, hätten die Anbieter ihre Wechselpraxis korrigiert. Beispiele für Verstöße gegen das Recht der Versicherungsnehmer: Manche Gesellschaften hätten den Wunsch von Versicherungsnehmern abgelehnt, in geschlossene Tarife zu wechseln, oder die gesetzlichen Hinweispflichten auf Wechselmöglichkeiten in günstigere Alternativ- oder in den Standard- bzw. Basistarif nicht oder unzureichend erfüllt. Vereinzelt hatten Versicherer die Tarifumstellung auch verzögert. Aber: Nur in einem einzigen Fall, der inzwischen 7 Jahre zurückliegt, musste die BaFin ein förmliches Verwaltungsverfahren gegen den Versicherer einleiten. Dieser hatte bei Tarifwechsel Krankheitsrisiken mit Aufpreis "bestraft". Doch solche Negativbeispiele waren laut BaFin die Ausnahme. In den meisten Fällen war ein Wechsel des Tarifs ohne lange Verhandlungen möglich. Eine erneute Gesundheitsprüfung oder einen Risikozuschlag bei dem Wunsch nach einem Wechsel des Tarifs kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der neue Tarif höhere oder umfassendere Leistungen bietet, als der bisherige. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich für den Tarifwechsler, die Vorteile des neuen Tarifs genaustens zu prüfen. Ein solcher Risikoaufschlag kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer im Zieltarif eine höhere Prämie zahlen muss als im Ausgangstarif. So hätte ein Wechsle, um Geld zu sparen, wenig Sinn. Aber: Der Versicherungsnehmer darf den Risikozuschlag oder die Wartezeit durch einen Verzicht auf die Mehrleistungen im Zieltarif abwenden (Leistungsausschluss). Die BaFin warnt ausdrücklich vor möglichen negativen Folgen des Tarifwechsels. "Der Zieltarif kann nicht nur Mehr-, sondern auch Minderleistungen enthalten", steht in dem Text. "Daher muss sich der Tarifwechsler stets darüber bewusst sein, dass eine Umstufung mit reduziertem Beitrag in der Regel mit einer partiellen Verschlechterung des Versicherungsschutzes einher geht."

Wer einen Wechsel innerhalb seiner Versicherungsgesellschaft erwägt, kann diesen laut BaFin ruhig angehen. Genau abwägen sollte man ein Für und Wider aber immer.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

Autor: .