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Auch ohne eigenes Verschulden müssen im Falle eines Unfalls beteiligte Autofahrer für einen Teil des Schadens selbst aufkommen, wenn sie über der Richtgeschwindigkeit von 130km/h gefahren sind. So wurde ein Fahrer, der zwar den Unfall nicht verursacht hatte, aber mit 200 km/h unterwegs war, vom Landesgericht Coburg auf 20 Prozent Eigenanteil hinsichtlich seines Schadens verurteilt (Az. 12 O 421/05). Grund: der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Fahrer die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte - er war auf ein langsameres Auto geprallt, das plötzlich nach links ausgeschert ist, um ein anderes Fahrzeug zu überholen.