Das Bundesarbeitsgericht (AZ: 3A 7R 502/04) entschied ohne eine Wertung über die Günstigkeit der Alternativen abzugeben zu Gunsten des Arbeitgebers. Neben der nicht weiter erwähnten Vertragsfreiheit muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seinen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Dies wird in der Urteilsbegründung auch als Willen des Gesetzgebers dargelegt.
Quelle: Volkswohl Bund
Artikel eingestellt am 30.06.2006 in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.
Autor: Gerhard Jager.
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