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Die Krankenversicherung muss auch dann leisten, wenn z. B. der Versicherungsnehmer bisweilen sein Büro besucht, um seiner Sekretärin Diktate zu überbringen. Dies stellt den Krankentagegeldanspruch nicht in Frage. So hat das OLG Düsseldorf entschieden. Der Versicherer ist auch dann nicht von der Leistung befreit, wenn der Versicherte gegen die Verpflichtung des wöchentlichen Nachweises über die Arbeitsunfähigkeit verstößt, wenn der Versicherer bislang unregelmäßige Atteste geduldet, kommentarlos reguliert und somit das Vertrauen seines Versicherungsnehmers nicht ausgeräumt hat.
Artikel eingestellt am 30.03.2007 in der Rubrik Ihr gutes Recht.