Bei GutGuenstigVersichert verwenden wir Cookies, um unsere Inhalte einfach und effektiv nutzbar zu gestalten.
Die genauen Funktionen lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Betriebsfeier - Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Wenn man an einer Betriebsfeier teilnimmt und sich auf den Rückweg begibt,
sollte man darauf achten, den direkten Weg nach Hause zu wählen. Nimmt man
einen Umweg und riskiert dabei einen Unfall, so muss man damit rechnen leer auszugehen.
Ein Außendienstmitarbeiter hatte an einer Betriebsfeier teilgenommen, nahm
einen Umweg und verunglückte dabei tödlich. Daraufhin verlangte die
Witwe eine Hinterbliebenenrente. Diesen Anspruch lehnte die Berufsgenossenschaft
jedoch ab und begründete dies damit, dass der verstorbene Versicherte nicht
den kürzesten Weg gewählt hatte. Die Klägerin machte geltend, dass
der Umweg Ihres Mannes nur dadurch zu erklären sei, dass er sich verfahren
habe. Laut Berufsgenossenschaft könne es sich bei dem Versicherten nur um
den von der Polizei nicht identifizierten PKW-Fahrer handeln, der kurz vor seinem
Unfall in der Nähe der Unfallstelle vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle
gewendet hatte. So argumentiert die Genossenschaft, dass die Flucht vor der Polizeikontrolle
nicht unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung steht. Das Landessozialgericht
Hessen entscheid am 12. Dezember 2006, dass auch die Wege von und zu einer Betriebsfeier
regelmäßig nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallverischerung
stehen, wenn die direkte Strecke zwischen Veranstaltungsort und Wohnung bzw. Arbeitsstätte
gewählt wird.