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Betriebsfeier - Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfallversicherung
Wenn man an einer Betriebsfeier teilnimmt und sich auf den Rückweg begibt, sollte man darauf achten, den direkten Weg nach Hause zu wählen. Nimmt man einen Umweg und riskiert dabei einen Unfall, so muss man damit rechnen leer auszugehen. Ein Außendienstmitarbeiter hatte an einer Betriebsfeier teilgenommen, nahm einen Umweg und verunglückte dabei tödlich. Daraufhin verlangte die Witwe eine Hinterbliebenenrente. Diesen Anspruch lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab und begründete dies damit, dass der verstorbene Versicherte nicht den kürzesten Weg gewählt hatte. Die Klägerin machte geltend, dass der Umweg Ihres Mannes nur dadurch zu erklären sei, dass er sich verfahren habe. Laut Berufsgenossenschaft könne es sich bei dem Versicherten nur um den von der Polizei nicht identifizierten PKW-Fahrer handeln, der kurz vor seinem Unfall in der Nähe der Unfallstelle vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle gewendet hatte. So argumentiert die Genossenschaft, dass die Flucht vor der Polizeikontrolle nicht unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung steht. Das Landessozialgericht Hessen entscheid am 12. Dezember 2006, dass auch die Wege von und zu einer Betriebsfeier regelmäßig nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallverischerung stehen, wenn die direkte Strecke zwischen Veranstaltungsort und Wohnung bzw. Arbeitsstätte gewählt wird.

(Quelle: Versicherungsjournal vom 15.12.2006)

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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