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Unfallversicherung – Urteil des OLG Celle

Unfallversicherung – Urteil des OLG Celle
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer explizit auf die mit einem Schadensfall beginnenden Fristen für die Invaliditäts-Anmeldung bzw. –Feststellung hinzuweisen, es sei denn eine Dauerschädigung ist feststellbar. Das heißt, wenn vor Prozessbeginn ein Arzt festgestellt hat, dass keine beträchtlichen psychischen Belastungen für den Versicherten gegeben sind, hat der Versicherer das Recht sich vor Gericht auf einen Ablauf der 15-monatigen Frist zu berufen. Wenn also keine weiteren Umstände es gebieten, dann kann man seitens des Versicherers von keinem Verzicht auf das Einhalten der Frist ausgehen. Selbst in dritter Instanz beim OLG blieb der Versicherte gegen den Versicherer erfolglos.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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