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Das IFG trat zum 01.01.2006 in Kraft und gilt für den Bereich
der Bundesbehörden.
Es gibt jedem einzelnen Bürger einen allgemeinen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den
Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt ohne das
eventuelle Voraussetzungen vorliegen müssen. Allerdings
dürfen keine Ausnahmegründe gelten. Insbesondere muss
der anfragende Bürger kein besonderes Interesse
hierfür geltend machen.
Das erklärte Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in Staat
und Verwaltung zu stärken. Vor allen Dingen soll das
Verwaltungshandeln durch mehr Transparenz nachvollziehbar werden.
Bei Fragen oder Problemen kann sich jeder Bürger an den
zuständigen Bundesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit wenden, sofern er der Ansicht ist, dass sein Recht
auf Behördenauskunft beschnitten wurde oder ist.
Geltungsbereich und
Ausnahmen des IFG
Die Ansprüche nach dem IFG gelten ausnahmslos
gegenüber Bundesbehörden und somit nicht gegen
Landes- und Kommunalbehörden. Es gibt Innerhalb der
Bundesverwaltung aber keine Ausnahmen.
Das IFG gelte sowohl für die unmittelbare als auch
für die mittelbare Bundesverwaltung.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und damit beispielsweise auch organisierte
Krankenkassen sind hierbei mit eingeschlossen. Jedoch darf alles auch
nicht erfragt werden.
So besteht mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung ein
Ausschlussgrund insbesondere dann, wenn wirtschaftliche Interessen der
Krankenkasse einem Informationszugang entgegen stehen. Konkret gehe es
hierbei um den Schutz des Wettbewerbs mit den anderen gesetzlichen
Krankenkassen sowie den privaten Krankenversicherungen.
Insbesondere geschützt sind danach Informationen, die
Rückschlüsse auf Mitgliederstruktur,
Vertragsgestaltung oder sonstige Leistungsdaten der Krankenkasse
zulassen.