Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GutGuenstigVersichert Versicherungs- und Finanzdienstleistungs GmbH
Proviantbachstraße 30
86153 Augsburg
Tel.: 0681/95456-0
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-nachfolgend: Makler -

Stand 01.10.2017
I. Status des Maklers
Der Makler betreibt Web-Portale für Versicherungen und Finanzprodukte und ist kein Versicherer, sondern Versicherungsmakler i. S. der Paragraphen 93 HGB, 59 Abs. 3 VVG.
II. Leistungen
2.1 Der KUNDE beauftragt den Makler, Versicherungsverträge zu vermitteln. Die Versicherungsvermittlung umfasst die Vorbereitung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung. Auftragsgemäß wird der Makler 2.1.1. den persönlichen Bedarf des KUNDEN vertragsgegenständliche Risiken zu versichern, aufgrund einer Risikoanalyse nach den Angaben des KUNDEN ermitteln; 2.1.2. Versicherer und Produkte nach Wahl des KUNDEN nach individueller Einschätzung auswählen und dem KUNDEN eine repräsentative Marktauswahl präsentieren; 2.1.3. die bei der Bedarfsermittlung verabredeten Kriterien für die Auswahl von Versicherern und Produkten (z. B. Preis-/Leistungsverhältnis, Regulierungsverhalten, Bedingungswerk, Stabilität der Gesellschaft nach Ratings) beachten; 2.1.4. die antragsgemäße Dokumentation der Policen überwachen; 2.1.5. auf schriftliche Anfrage des KUNDEN dessen Versicherungen überprüfen und den KUNDEN über Anpassungsmöglichkeiten im Versicherungsschutz oder neue Konditionen informieren; 2.1.6. Schadens- oder Leistungsfälle des KUNDEN begleiten. 2.2. Der Makler ist befugt, Dienstleistungsunternehmen wie die Firma PARTNER OFFICE AG, Brungsgasse 6, 53117 Bonn, Tel. 0228-387595-0 einzuschalten, um seine Pflichten zu erfüllen. 2.3. Bei der Auswahl werden nur Produktanbieter berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben. 2.4. Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird.
III. Dokumentation
Der Makler dokumentiert den Auftrag und die Beratung. Ergebnisse seiner Bemühungen dokumentiert er nur auf ausdrücklichen Wunsch des KUNDEN.
IV. Vertretungsbefugnisse
4.1. Die Vertretungsbefugnisse des Maklers regelt die gesondert erteilte Vollmacht. 4.2. Die Vollmacht nutzt der Makler nur zur Erfüllung übernommener Aufgaben nach Abstimmung mit dem KUNDEN.
V. Verschwiegenheit
Der Makler sichert seine Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Umstände auch über das Vertragsende hinaus zu, soweit Zweck und Durchführung dieses Vertrages dem nicht entgegenstehen oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
VI. Maklervergütung
6.1. Die Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Makler von den Produktanbietern bzw. Versicherern. 6.2. Bei Versicherungsverträgen ist die Vergütung Bestandteil der Prämie. Für die Tätigkeit des Maklers entstehen dem KUNDEN über die dem Produktgeber zu zahlenden Prämien, Beiträge, Gebühren und sonstigen Entgelte hinaus keine zusätzlichen Kosten. Abweichendes bedarf ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. 6.3. Auf Anfrage informiert der Makler den KUNDEN über die Höhe der vom Produktanbieter bezogenen Vergütung.
VII. Mitwirkung des KUNDEN
7.1. Gesundheitsfragen und risikorelevante Fragen beantwortet der KUNDE jeweils selbstwahrheitsgemäß und vollständig. Ungefragt weist der KUNDE auf risikorelevante Umstände hin. 7.2. Der KUNDE ist verpflichtet, den Makler unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die für die Ausführung des Maklervertrages von Belang sind. Insbesondere zeigt er Änderungen der versicherten Risiken oder seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schriftlich an (z.B. Umzug, Familiengründung, Anschaffungen, Betriebsverlegung, etc.). 7.3. Verletzt der KUNDE seine Informationsobliegenheiten, kann dies Rechtsnachteile nach sich ziehen (z. B. Verlust des Versicherungsschutzes) und den Makler berechtigen, den Maklerauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 7.4. Aus Gründen der Qualitätssicherung sollte der KUNDE die Gesprächsdokumentation unterzeichnen. Wird im Personenversicherungsgeschäft beraten, wird die Betreuung weiterer Risiken oder die Beendigung der Betreuung vertragsgegenständlicher Risiken vereinbart oder wird der Makler vom KUNDEN beauftragt, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen, ist die Gesprächsdokumentation vom KUNDEN zu unterzeichnen. 7.5. Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vom Makler erstellten Gesprächsdokumentation wird der KUNDE dem Makler innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt anzeigen. Andernfalls gilt der Inhalt der Gesprächsdokumentation als sachlich richtig.
VIII. Haftung
8.1. Der Makler haftet dem KUNDEN gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ein, sofern ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht die Verletzung von Pflichten zur Last fällt, die für den Vertrag so wesentlich sind, dass deren Verletzung den Vertragszweck gefährden. Hierzu zählen die Pflichten in Ziff. 2.1.1-4, 2.1.6. 8.2. Soweit die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 8.1 eingreift, ist die Haftung des Maklers der Höhe nach auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme beschränkt. Sie beträgt seit dem 15.01.2013 1,23 Mio. Euro pro Versicherungsfall und 1,85 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Gegen Erstattung der Mehrprämie erhöht der Makler die Versicherungssumme auf Wunsch des KUNDEN. 8.3. Die Haftungsbeschränkungen der Ziff. 8.1.-2 gelten nicht für Schäden infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.4. Für Schäden infolge einer Obliegenheitsverletzung des KUNDEN steht der Makler nicht ein. Der Makler übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die dem KUNDEN entstehen, weil dieser den Makler unzureichend unterrichtet hat.
IX. Kündigung, Teilbeendigung, Vertragsbeendigung
9.1. Die Kündigung kann auf einzelne betreute Risiken oder Versicherungsverträge beschränkt werden. 9.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 9.3. Der Maklerauftrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, hinsichtlich der Risiken, für die eine Versicherung nicht binnen sechs Wochen nach Deckungsanfrage des Maklers zu Stande gekommen ist und für die der Makler keine vorläufige Deckung eingeholt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der zunächst ausgewählte Versicherer die Deckung des Risikos abgelehnt hat und der Makler nachweislich bei fünf weiteren Versicherern erfolglos angefragt hat, das Risiko zu versichern. 9.4. Wird eine nicht vom Makler vermittelte Versicherung, die betreut werden soll, vom Versicherer nicht zur courtagepflichtigen Betreuung für den Makler freigegeben, kann dieser den Maklerauftrag bezogen auf diese Versicherung gemäß Ziff. 10.1 kündigen.
X. Verjährung
Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sie entstanden sind und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wie für vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem Makler, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Haftungsansprüche.
XI. Herausgabe, Vernichtung von Unterlagen
Bei Beendigung dieses Vertrages wird der Makler sämtliche Unterlagen, die er aus der Tätigkeit erhält, aufbewahrt und nicht elektronisch archiviert (gescannt) hat, auf schriftliche Bitte des KUNDEN an diesen herausgeben oder vernichten. Die Maklervollmacht gibt der Makler unaufgefordert zurück. Nicht vom Makler herausgegeben werden dieser Vertrag, Vertragsergänzungen, Policen-/Nachtragskopien, Gesprächsdokumentationen sowie sonstige Unterlagen bzw. deren elektronische Archivierung, zu deren Aufbewahrung der Makler gesetzlich verpflichtet ist.
XII. Schlussbestimmungen
12.1. Dieser Vertrag ersetzt frühere Fassungen des Maklerauftrages zwischen den Parteien ab dem Wirkungsdatum, das die Parteien einvernehmlich bestimmt haben. 12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen des Maklers ist dessen Sitz. 12.3. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. 12.4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen, nicht unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlichen Wunsch am nächsten kommt.
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