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Noch zu Hause und schon Ärger: Wenn die gebuchte Reise teurer wird!

Noch zu Hause und schon Ärger: Wenn die gebuchte Reise teurer wird!
Ist die lang ersehnte Urlaubsreise gebucht, schlagen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften zum Ärger der Reisenden manchmal noch nachträglich Kosten zum bereits bezahlten Reisepreis drauf.

Insbesondere verlangen sie zu dem eigentlich vereinbarten Preis Sicherheitsgebühren oder einen Zuschlag für teurer gewordenes Kerosin.

Diese Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge müssen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Vertragsschluss gezahlt werden.

Nachträgliche Zuschläge sind oft unzulässig – achten Sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen!

So dürfen Veranstalter und Airlines den Preis für eine Pauschalreise bzw. einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich bereits vorbehalten haben. Diese Preisänderungsklauseln finden sich zwar oftmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Veranstalter, sind aber häufig unwirksam.

Der Reiseveranstalter muss bei Vertragsschluss auf die AGB deutlich hinweisen und dafür sorgen, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Buchende vor der Unterschrift einen Katalog mit den vollständigen Vertragsklauseln aushändigt bekommt.

Findet der Reisende die Bedingungen dagegen erstmals auf der Buchungsbestätigung vor oder kann er sie nur im Reisebüro (komplett) einsehen, sind sie gar nicht erst Vertragsinhalt geworden.

Dies mit der Folge, dass ein nachträgliches Erhöhen des Preises seitens des Veranstalters nicht mehr erlaubt ist. Gleiches gilt für einzeln gebuchte Flüge, bei denen der Fluggast das Ticket mit den Beförderungsbedingungen normalerweise erst nach der Buchung erhält.

Voraussetzungen für eine Preiserhöhung:

Teurer darf die Reise im Nachhinein nur werden, wenn vorher unmissverständlich klar ist, wie der neue Preis genau berechnet wird. Dies bedeutet, dass wenn die Preisänderungsklausel bloß einen Verteilungsmaßstab oder gar allgemeine Floskeln beinhaltet, ist sie ungültig. Zu „schwammigen“ und somit unwirksamen Klauseln hat der Bundesgerichtshof bereits einige Entscheidungen getroffen z.B. Urteil vom 19.11.02, (Az. X ZR) und Urteil vom 03.06.02, (Az. 1 U 55/01).

Auch sind nicht für alle Leistungen Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter z.B. nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren auf den Kunden umlegen. Waren die Mehrkosten zur Zeit der Buchung jedoch bereits für den Veranstalter vorhersehbar, kann man die Zahlung verweigern.

Wichtig:

Wer kurzfristig – das bedeutet bis zu vier Monate vor Urlaubsantritt – bucht, kann die Erhöhungsklausel getrost ignorieren, da in diesem Fall nachträgliche Preiserhöhungen immer unzulässig sind. Sofern es sich um eine längerfristig gebuchte Reise handelt, muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Preisänderung spätestens drei Wochen vor Abreise mitteilen. Ein Preiszuschlag ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ist unwirksam und braucht auch nicht bezahlt zu werden.

Tipps der Redaktion:

Wenn der Reiseveranstalter einen Zuschlag verlangt, sollten folgende Tipps beherzigt werden:

Prüfen Sie, ob die Ausschlussfristen bereits abgelaufen sind. Ist das der Fall, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.

Macht der Veranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zahlung des Zuschlags abhängig und möchten Sie Ihren Urlaub nicht aufs Spiel setzen, sollten Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen.

Wird der Reisepreis um mehr als fünf Prozent erhöht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie dürfen dann den Reisevertrag kostenfrei stornieren – allerdings muss das unverzüglich geschehen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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