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Weihnachtsfeier ist Dienst

Unfallversicherung
Rumpunsch, Glühwein oder einfach auch nur Bier: Bei den betrieblichen Weihnachtsfeiern ist der alte Grundsatz "Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps" außer Kraft gesetzt. Denn: Wer sich zur Weihnachtsfeier mit dem Chef betrinkt, genießt betrieblichen Unfallschutz.

Dienstliche Weihnachtsfeiern gelten nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 – Az. S 10 U 2623/03 – jedenfalls solange als „Dienst“ bis auch der Chef nach Hause geht. Damit besteht während dieser Zeit auch betrieblicher Unfallschutz, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit.

In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter während der Weihnachtsfeier seines Amtes betrunken eine Treppe hinunter gestürzt und hatte sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass die Feier bereits beendet gewesen sei und die letzten Gäste – der Kläger, der Amtsleiter und die Pächter der Gaststätte – nur noch einem privaten Treffen zuzuordnen gewesen seien.

Dem folgte das Sozialgericht nicht und entschied, eine Weihnachtsfeier sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die bis zu ihrem offiziellen Ende unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe. Ein offizielles Ende der Veranstaltung habe es zwar nicht gegeben, jedoch hätten die verbliebenen Gäste von einer Fortdauer der Veranstaltung ausgehen können, da auch der Vorgesetzte noch anwesend war.

Einer Betriebsfeier förderlich ist sicherlich das gesellige Ausharrungsvermögen von Dienstvorgesetzten. Niemand solle das Urteil als Freibrief für übermäßigen Alkoholgenuss auf Betriebsfeiern missverstehen, warnt die Deutsche Anwaltauskunft. Gegebenenfalls sei auch auf ein Alkoholverbot zu achten.


(Pressemitteilung Deutsche Anwaltauskunft www.anwaltauskunft.de vom Dezember 2006)

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