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Was passiert mit den Versicherungspolicen, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt?

Wohngebäudeversicherung
Manche Versicherungen können von den Erben übernommen werden, andere erlöschen automatisch ohne Kündigung. Einige Versicherungen müssen unter Einhaltung einer bestimmten Frist und Form gekündigt werden.

Wie Sie im Erbfall mit welchen Versicherungen vorgehen sollten erfahren Sie hier:

Die Hausratversicherung:

Die Hausratversicherung ist ein Erbe, dass auf die Hinterbliebenen übergeht, wenn sie den Hausrat des Erblasser innerhalb von 2 Monaten unverändert übernehmen. Hat der Erbe bereits eine Hausratversicherung abgeschlossen und möchte die Versicherung des Erblassers nicht weiterführen, so hat er ein Sonderkündigungsrecht. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Erbfalls steht dem Erben jedoch nicht zu, er muss insoweit auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit warten. Übernimmt der Erbe den Hausrat nicht, wird der Vertrag spätestens nach einer Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet. Hier muss dem Versicherer eine schriftliche Mitteilung über den Todesfall zugehen.

Die Wohngebäudeversicherung

Bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages bleibt die Wohngebäudeversicherung fortbestehen. Mit Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss innerhalb von einem Monat schriftlich ausgeübt werden. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Wenn der neue Eigentümer nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, erfolgt automatisch eine Fortführung der Wohngebäudeversicherung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Hinterlässt der Erblasser ein Kfz, so hatte er zwangsläufig auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf ein Kraftfahrzeug. Behalten die Erben das Kfz, so geht der Versicherungsvertrag automatisch auf die Erben über. Achtung! Der Versicherer kann einen höheren Beitrag verlangen, wenn sich das versicherte Risiko erhöht. Z.B., wenn das Auto vorher in der Garage stand, pro Jahr mehr Kilometer gefahren werden oder wenn der Beitrag den neuen Gegebenheiten (Versicherungsnehmer) angepasst wird. Ein Sonderkündigungsrecht bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung steht den Erben nicht zu. Dies ist nur möglich wenn das Kfz an Dritte verkauft wird oder das Kfz persönlich auf einen Erben umgeschrieben wird. Hier wird ein bereits gezahlter Versicherungsbeitrag anteilsmäßig zurückerstattet.

Die Rechtsschutzversicherung

Verstirbt der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung, so besteht der Vertrag bis zum Ende des laufenden Beitragszahlungsraumes fort. Der Erbe kann den Vertrag übernehmen, in dem er die Beiträge weiterzahlt. Werden die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung nicht weiterhin gezahlt, so erlischt der Vertag automatisch ohne weitere Kündigungserklärung.

Die Privathaftpflichtversicherung

Mit dem Versterben des Versicherungsnehmers endet auch automatisch das Versicherungsverhältnis. Einer gesonderten Kündigung durch die Erben bedarf es daher nicht. Ein bereits entrichteter Jahresbeitrag wird anteilsmäßig zurückerstattet, sobald der Versicherungsgesellschaft der Todesfall schriftlich mitgeteilt wurde.

Sonderregelung bei der Familienhaftpflichtversicherung: Hier bleibt die Versicherung bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Zahlt der länger lebende Ehegatte den nächsten Versicherungsbeitrag, so wird die Haftpflichtversicherung automatisch weitergeführt.

Die Private/ Gesetzliche Krankenversicherung

Verstirbt die versicherte Person, so endet auch die Krankenversicherung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats des Todesfalls. Weitere mitversicherte Angehörige haben das Recht, in den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmer einzutreten und diesen fortzuführen. Innerhalb von 2 Monaten nach dem Erbfall muss der Versicherungsgesellschaft eine schriftliche Erklärung zugehen.



In einer solchen Situation lassen wir Sie nicht allein. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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