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Versicherungspflicht der PKV bei ALG I+II

Versicherungspflicht der PKV bei ALG I+II
Hanse Merkur KrankenRegelungen zur Versicherungspflicht und Weiterversicherungsmöglichkeit in der PKV bei Bezug von Arbeitslosengeld I bzw. II

Zum 01.01.2005 trat eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Arbeitslosengeld/- hilfe und Sozialhilfe ein – Stichwort: Hartz IV. Aus dem bisherigen Arbeitslosengeld wurde das Arbeitslosengeld I (ALG I), aus der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe das Arbeitslosengeld II (ALG II).

ALG I

Versicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit

Bezieher von ALG I werden grundsätzlich versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV und SPV). Ausnahme: Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht durch den Bezug von ALG I nicht gesetzlich krankenversichert waren; sie bleiben auch bei Bezug von ALG I versicherungsfrei und können nicht zurück in die GKV. Wer aufgrund des Bezuges von ALG I versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag befreien lassen, wenn

• der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt dieser Versicherungspflicht nicht in der GKV versichert war

und

• er eine private Krankheitskostenvoll- und private Pflegepflichtversicherung nachweisen kann, die in Art und Umfang denen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entspricht.

D. h., der Versicherungsschutz muss Leistungen für ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlungen, für Zahnersatz, für Verdienstausfall sowie Leistungen für die Pflegepflichtversicherung beinhalten.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse (AOK bzw. die Kasse, bei der zuletzt GKV-Versicherungsschutz bestanden hat) gestellt werden.

Wichtig: Es muss seit dem Gesundheitsreformgesetz zum 01.01.2000 auch ein Versicherungsschutz für Krankentagegeld bestehen, damit dem Befreiungsantrag entsprochen werden kann. Besteht kein solcher Versicherungsschutz, ist eine Befreiung nicht möglich. Eine entsprechende Nachversicherung des Verdienstausfalls ist bei der HanseMerkur für diesen Personenkreis nicht möglich.

Besteht eine Krankentagegeldversicherung, muss diese der Höhe nach ggf. angepasst werden. Dabei wird eine zuvor evtl. bestandene Unterversicherung geprüft. Eine Erhöhung ist für diesen Personenkreis nun im Rahmen der tariflichen Leistungsanpassungsklausel möglich.

Kommt es zu einer Fortsetzung des privaten Krankenversicherungsschutzes, wird durch eine vertragliche Vereinbarung die Krankentagegeldversicherung für den Betroffenen dahingehend erweitert, dass auch während der Arbeitslosigkeit ein Leistungsanspruch gegeben ist.

Beitragszahlung

Das Arbeitsamt übernimmt die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (PKV und PPV) bis zu der Höhe, wie sie bei Versicherungspflicht in der GKV und SPV entstehen würden. Dies sind für 2005 max. 403,26 Euro (GKV) bzw. 47,42 Euro (SPV) monatlich.

ALG II

Versicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit

Bezieher von ALG II werden grundsätzlich versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV und SPV). Auch die Personen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden von dieser Versicherungspflicht wieder erfasst. Betroffene können sich wie unter ALG I geschildert, von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Beitragszahlung

Das Arbeitsamt übernimmt die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (PKV und PPV) bis zu der Höhe, wie sie bei Versicherungspflicht in der GKV und SPV entstehen würden. Dies sind für 2005 max. 125 Euro (GKV) bzw. 14,86 Euro (SPV) monatlich.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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