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Verlassen der Unfallstelle: Kein Verlust des Versicherungsschutzes

Verlassen der Unfallstelle: Kein Verlust des Versicherungsschutzes
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer nur dann von der Leistungsfreiheit aufgrund einer vermeintlichen Unfallflucht Gebrauch machen darf, wenn der Versicherungsnehmer mit dem vorsätzlichen Verlassen der Unfallstelle die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet (Az.: 3 U 27/06).

Mit diesem Urteil wurde einer Klägerin Recht gegeben, die sich gerichtlich gegen die Verweigerung des Versicherungsschutzes gewehrt hatte. Die Frau war mit ihrem Auto auf eisglatter Autobahn ins Schleudern geraten. Das Fahrzeug und eine Leitplanke wurden dadurch erheblich beschädigt. Auch weitere Verkehrsunfälle ereigneten sich auf dem Autobahnabschnitt aufgrund der Glätte. Nachdem das Kfz-Kennzeichen von der Polizei notiert wurde, wartete die Frau zunächst darauf, dass sich die Polizei um sie kümmern würde, welche noch mit den anderen Unfällen beschäftigt war. Nach etwa 15 Minuten entfernte sich die Frau jedoch aufgrund der Glätte und der Dunkelheit aus Sicherheitsgründen von der Unfallstelle. Am darauf folgenden Morgen meldete sie sich pflichtbewusst bereits um 8:30 bei der Autobahnpolizeistation.

Das Strafverfahren gemäß § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wurde eingestellt: Zwar hatte die Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinn vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht verletzt, jedoch nur zu ihrem eigenen Schutz und nicht, um mit dieser Obliegenheits-Verletzung dem Versicherer zu schaden.

Die Polizei hatte das Kfz-Zeichen der Frau frühzeitig aufgenommen und festgestellt, dass diese schuldlos an dem Unfall beteiligt war. Außerdem gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine Trunkenheit. Dementsprechend wurde das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch das Handeln der Versicherten nicht berührt oder gar gefährdet.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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