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Verhinderungspflege – Wer springt ein wenn pflegende Personen ausfallen?

Pflegetagegeldversicherung

Menschen, die pflegebedürftig gewordene Angehörige in den eigenen vier Wänden pflegen, entlasten das Problem von Pflegeplätzen in Heimen, nehmen aber selbst eine hohe Belastung auf sich. Aus diesem Grund hat die Regierung sich eine besondere Regelung einfallen lassen. Wenn private Personen, die einen Angehörigen zuhause pflegen, krank werden oder in den Urlaub fahren, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Dabei handelt es sich um die sogenannte Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht allerdings erst, sobald der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung von der Pflegeperson umsorgt wurde. Auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Geregelt wird die Verhinderungspflege im Paragrafen 39 des elften Sozialgesetzbuches.

Die Vertretungspflege wird in der Regel von privaten Anbietern angeboten. Einer dieser Anbieter ist Toll24, der ausgebildetes Pflegepersonal beschäftigt und eine fachgerechte Betreuung garantiert. In gemeinsamen Gesprächen stimmen die Anbieter mit den Pflegepersonen genau ab, welche Pflegeleistungen der Betroffene benötigt und was der Pflegebedürftige braucht, um sich rundum wohl zu fühlen. Toll24 gestaltet sich als zeitlich flexibel. Innerhalb von drei Werktagen können die Anbieter mit der Pflegeübernahme beginnen und so beispielsweise auch im Krankheitsfall der Pflegeperson schnell einspringen, um weitere Pflege des Patienten zu gewährleisten. Ein großer Vorteil der ambulanten Pflegedienste: Der Pflegebedürftige wird während der Abwesenheit seines Angehörigen nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen. Die täglichen Abläufe bleiben dieselben, so wird wenig Unruhe in das strapaziöse Leben des Pflegebedürftigen gebracht.

In dem Fall, dass die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer erwerbsmäßig tätigen Person übernommen wird, beläuft sich die Leistung durch die Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Auch bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Die Leistung kann innerhalb der genannten Geldbeträge auf beliebig viele Tage aufgesplittet werden, also zum Beispiel auch jede Woche zwei Stunden. Seit Anfang des Jahres können zusätzlich zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen nun bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Davon profitieren insbesondere die Anspruchsberechtigten, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt und somit der Anspruch bisher nicht genutzt werden konnte.

Aktuelle Zahlen zeigen, dass nur wenig pflegende Angehörige die Möglichkeit der Verhinderungshilfe in Anspruch nehmen. Im vergangenen Jahr wurden die Ansprüche millionenfach verfallen gelassen. Demnach nutzten im Jahr 2014 von etwa 1,95 Millionen zu Hause versorgten Pflegebedürftigen lediglich 106 700 die sogenannte Verhinderungspflege zur Entlastung pflegender Angehöriger. Das sind gerade mal 5,4 Prozent. Hochgerechnet ließen sich pflegende Angehörige dadurch Hilfen im Wert von bis zu 2,86 Milliarden Euro entgehen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges und sinnvolles Angebot. Die Belastung der privaten Pflegenden ist sehr hoch, Auszeiten sind wichtig, um Erkrankungen wie Burn Out vorzubeugen und auch einmal aus den eigenen vier Wänden zu kommen. Es lohnt sich, über das Angebot nachzudenken und bei Bedarf weitere Informationen zur Verhinderungspflege einzuholen.

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