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Unverheiratete Paare müssen bei Haftpflichtversicherungen aufpassen

Unverheiratete Paare müssen bei Haftpflichtversicherungen aufpassen
Unverheiratete Paare haben ebenfalls die Möglichkeit, sich gemeinsam in einer Haftpflichtversicherung zu versichern. Dies scheint eine clevere Möglichkeit zu sein, um Geld zu sparen, da zumindest ein Partner keine eigenständige Haftpflichtversicherung benötigt.

Bei Schäden untereinander kann diese Konstellation jedoch zum finanziellen Verhängnis werden.

Bei privaten Haftpflichtversicherungen können nicht nur der Ehegatte und die Kinder ohne zusätzliche Kosten in einer Police abgesichert werden. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften ist es ebenfalls möglich, den Partner im Rahmen eines Vertrages mitzuversichern. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Versicherung ist, dass der Partner auch namentlich in die Police aufgenommen wird.

In unzähligen Versicherungstipps wird unverheirateten Paaren deshalb empfohlen, die überflüssige Police eines der Partner zu kündigen um hierdurch unnötige Kosten sparen zu können. Hierbei wird jedoch oftmals nicht oder nur unzulänglich darüber aufgeklärt, dass eine gemeinsame Police keineswegs den gleichen Versicherungsschutz bietet und dadurch unter Umständen riskante Lücken entstehen können.

Durch die gemeinsame Versicherung werden nämlich grundsätzlich eventuelle Schadensersatzansprüche zwischen den Versicherungsnehmern ausgeschlossen.

Was das bedeutet, sollte man sich vor Abschluss bzw. Kündigung einer eigenen Haftpflichtversicherung vor Augen führen. So kann dies schon bei größeren Sachschäden, die ein Partner versehentlich an dem Eigentum des anderen verursacht, zu unliebsamen Überraschungen führen. Höchst riskant wird der Ausschluss von Ansprüchen untereinander aber insbesondere bei möglichen Personenschäden.

So zum Beispiel, wenn der eine Partner bei einer Fahrradtour aus Unachtsamkeit oder Übermut den anderen so schwer verletzt, dass er für mehrere Tage ins Krankenhaus muss.

Untereinander werden sich die Partner in einem solchen Fall in der Regel nicht verklagen. Damit ist das Problem aber nicht gelöst, weil bei derartigen Vorfällen eine Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger ins Spiel kommen kann.

Nach deren Recht (Sozialgesetzbuch) gehen nämlich bestimmte Schadensersatzansprüche innerhalb einer nichtehelichen Gemeinschaft (wie bei fremden Personen) auf den Sozialversicherungsträger über. Die Krankenkasse wird dann sofort zum Unfallzeitpunkt Anspruchsinhaber für die durch die Behandlung und Unterbringung im Krankenhaus entstehenden Kosten. Diese wird sie, weil sie sogar gesetzlich dazu verpflichtet ist, gegen den Schädiger (hier den Partner) geltend machen. Bei Ehepaaren können die Sozialversicherungsträger keinen Regress nehmen.

Gerade bei den oben genannten Personenschäden sind die möglichen finanziellen Folgen kaum absehbar und können schnell eine für den Schädiger ruinöse Höhe erreichen.

Tipp der Redaktion

Unverheiratete Paare sollten deshalb darauf achten, dass die gemeinsame Police eine Klausel enthält, wonach Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert sind.

Ebenso können beide Partner alternativ auch eine eigene Police behalten oder abschließen. Mit Blick auf den bereits oben angesprochenen Ausschluss bei Sachschäden kann dies sogar die bessere und womöglich günstigere Lösung sein.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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