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Unfallversicherung verträgt sich nicht immer mit Alkohol

Unfallversicherung
Das OLG Köln hat entschieden, dass im Falle eines Unfalls aufgrund einer starken Alkoholisierung – hier 1,63 Promille – der Schutz der privaten Unfallversicherung erlischt (Az. 5 W 117/06). So war ein Versicherungsnehmer nach einer Feier mit dem Fahrrad auf der Straße unterwegs und stürzte so schwer, dass er ins Koma fiel. Ob er mit dem Fahrrad tatsächlich fuhr oder es schob, erachteten die Richter als unerheblich. Wichtig war nur, dass der Unfall nicht durch die Straßenbedingungen sondern durch die Alkoholisierung verursacht wurde und somit durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung. Da die Unfallversicherung des Geschädigten keine Unfälle abdeckt, die aufgrund solcher Beeinträchtigungen entstehen, urteilte das Gericht zugunsten der Versicherungsfirma.

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