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Ernüchterndes Urteil des Landessozialgerichts Hessen

Ernüchterndes Urteil des Landessozialgerichts Hessen
Tatort: Betriebsfeier. Normalerweise geht man davon aus, dass man bei einer betrieblichen Veranstaltung über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Aufgrund eines aktuellen Gerichtsurteils scheint das jedoch nicht in jedem Fall so zu sein. Lesen Sie selbst:
Ein Verwaltungsangesteller nahm neben 25 anderen Mitarbeitern an einer Weihnachtsfeier in einer Gaststätte teil. Das Ende der Feier war offiziell nicht vorgegeben. Um 01:30 Uhr waren alle außer dem Verwaltungsmitarbeiter und dem Abteilungsleiter gegangen. Gegen 03:00 Uhr stürzte der Angestellte auf dem Weg zur Toilette und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Feier sei seit Stunden beendet gewesen, so die Unfallkasse, und außerdem sei der Unfall auf den Alkohlgenuss des Mannes zurückzuführen. Der Angestellte hat daraufhin geklagt. Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Hessen bekräftigten in ihrem Urteil die Entscheidung der Unfallkasse und sprachen sie von der Entschädigungspflicht frei. Das LSG sah die Weihnachtsfeier auch ohne offizielle Erklärung des Abteilungsleiters als beendet an, als nur noch zwei Mitarbeiter anwesend waren. Der Weg des Klägers zur Toilette sei im Rahmen eines sich an die Weinachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt.

Hessisches LSG, Az.: L3U71/06

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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