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Umsonst ins Geschäft gelockt - Lockvogelangebote

Umsonst ins Geschäft gelockt - Lockvogelangebote
Ob preisgünstige Elektronikartikel oder Flugtickets zu Discountpreisen: Mit diesen „Preisknüllern“ wollen Händler möglichst viele Kunden ansprechen und in ihre Geschäfte locken. Doch immer öfter sind die Sonderangebote schon nach einer Stunde ausverkauft oder noch besser, zu Aktionsbeginn noch gar nicht vorhanden. Dies ist zwar ein klarer Rechtsverstoß, gegen den jedoch enttäuschte Kunden nur wenig tun können.

Irreführende Werbung ist unzulässig

Sonderangebote der „Extraklasse“ sind in Ordnung, solange die Werbung die bei den Kunden erweckte Erwartung auch erfüllt. Allerdings ist die Reklame normalerweise wegen Irreführung unzulässig, wenn die beworbenen Artikel nur eingeschränkt verfügbar oder bereits nach kurzer Zeit vergriffen sind. Trotzdem kann sich der einzelne Kunde nicht auf den Rechtsbruch berufen. Nur Marktkonkurrenten oder die Verbraucherschutzorganisationen können Lock-Händler abmahnen.

Sonderangebot nicht überall vorhanden

Die Werbung eines Händlers darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Ware in allen Läden erhältlich sei, sofern dies nicht der Fall ist. Insbesondere ist die Werbung für Frischfisch z.B. nicht erlaubt, wenn nur eine Filiale überhaupt Fisch anbietet. In diesem Fall müssen die Kunden konkret erfahren, wo es das Fisch-Angebot nicht gibt – der Hinweis „Nur regional erhältlich“ genügt dafür nicht (OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.4.2003, Az: 2 U 14/02).

Ware trifft nicht rechtzeitig ein

Die angebotene Ware muss rechtzeitig im Geschäft sein, damit Kunden sie sofort mitnehmen können. Nur in der Automobilbranche oder im Möbelhandel gelten hier Ausnahmen.

Für den konkreten Fall bedeutet das: Wird in einer Tageszeitung geworben, muss die angebotene Ware bereits am Erscheinungstag der Zeitung da sein. Auch bei einem Werbeprospekt im Briefkasten darf der Kunde die Artikel am gleichen Tag im Laden erwarten. Wird der Prospekt dagegen erst am späten Nachmittag eingeworfen, reicht es aus, wenn das Angebot am nächsten Werktag erhältlich ist. Für den Händler besteht jedoch die Möglichkeit, die Offerte durch ein deutlich erkennbares „gültig ab“ zeitlich einzuschränken.

Schnäppchen frühzeitig vergriffen

Laut Gesetz muss der angepriesene Warenvorrat in der Regel für zwei Tage ausreichen. Hierbei gilt – je lukrativer das Angebot, desto mehr Kunden muss der Händler durch seinen Warenvorrat zufrieden stellen können.

Zum Teil geht die Rechtsprechung darüber hinaus: Während ein Discounter sortimentsfremde Aktionsware mindestens drei Tage auf Lager haben muss (Urteil des OLG Düsseldorf v. 5.3.2002, Az: 20 U 130/01), kann die Prospektwerbung eines Fachhändlers im Bereich der Unterhaltungselektronik selbst dann irreführend sein, wenn die dort angepriesenen Computer nach einer Woche ausverkauft sind (BGH-Urteil v. 4.2.1999, Az: I ZR 71/97).

Jedoch darf man bei kleineren Geschäften nicht erwarten, dass die Regale täglich aufgefüllt werden. Dies gilt ebenso bei verderblichen Lebensmitteln wie Frischobst oder Fleisch, bei denen es den Händlern erlaubt ist, die Zwei-Tage-Frist zu unterschreiten.

Angaben wie „Einzelstücke“, „Ausstellungsstücke“, oder „Restposten“ deuten von vornherein auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Der Kunde muss also damit rechnen, dass der Wunschartikel ausverkauft ist. Nur ausnahmsweise kann sich der Händler mit dem Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ herausreden.

Kunden können nur auf Kulanz hoffen

Das Problem ist jedoch, dass der Kunde bei einem Verstoß des Händlers gegen das Wettbewerbsrecht nur wenig dagegen tun kann.

So hat man z.B. kein Recht oder einen Anspruch auf den Sonderpreis aus der Werbung, wenn nach kürzester Zeit die Ware wieder mit dem alten Preisetikett ausgezeichnet ist.

Ebenso verhält es sich bei ausverkaufter Ware. Hier können die Kunden nicht auf eine Nachlieferung bestehen, da sich der Händler durch sein Sonderangebot nicht rechtlich bindet.

Tipp der Redaktion: Fordern Sie trotzdem den Geschäftsführer auf, die Ware zum Angebotspreis abzugeben oder das Produkt noch einmal zu bestellen und weisen Sie ihn auf die irreführende Werbung hin.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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