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Testament richtig schreiben

Testament richtig schreiben
Missverständnisse, Streitigkeiten, Neid und ewig schleichen die Erben: Der letzte Wille muss richtig „gewollt“ sein, sonst kann alles anders kommen.

Handschriftliches Testament oder notarielle Urkunde

Ob notarielle Urkunde oder handschriftlich verfasstes Testament – beides hat gleich viel Gültigkeit. Dabei kommt es auf die Aktualität des Dokuments an, denn was als letztes verfasst wurde, ist im Zweifelsfall auch gültig. Voraussetzung: Die Formvorgaben des Gesetzgebers müssen berücksichtigt worden sein. So muss ein handschriftliches Dokument vollständig vom Verfasser auch handgeschrieben worden sein. Die Unterschrift alleine auf einem getippten Papier reicht nicht aus! Besser noch: Mehrere Blätter sollten nummeriert, mit Datum versehen und unten auf jeder Seite mit vollem Namen des Verfassers unterschrieben sein. Um die Urkunde vor der Manipulation oder gar dem Entwenden durch Dritte zu schützen, sollte sie in Verwahrung gegeben werden, am besten beim örtlichen Amtsgericht oder einem Notar.

Kein Vermögen für Fiffi

Als Erbe können nur Menschen oder juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften) eingesetzt werden. Tiere können nicht direkte Erben sein: Möglich ist jedoch, einen Menschen oder eine juristische Person zu deklarieren, die nach dem Tode des Tierhalters für das Tier sorgt. Auch kann dafür das gesamte Vermögen des Verstorbenen vererbt werden. Die Versorgung des Tieres kann notfalls vom Testamentvollstrecker überwacht werden.

Nichteinhaltung von Anordnungen des Erblassers

In bestimmten Fällen können Anordnungen des Erblassers umgangen werden. Etwa wenn den Erben dadurch erhebliche finanzielle Probleme entstehen und sie sich deshalb einvernehmlich über die Anordnung hinwegsetzen. Belegt der Erblasser die Erben jedoch mit Sanktionen, falls sie nach dem Tode seine Anordnungen missachten, so kann er seine Wünsche auf diese Art durchsetzen. Bei Missachtung kann in dem Fall sogar Enterbung drohen.

Keine vollständige Enterbung möglich

Obwohl es möglich ist, die Verwandten vom Erbe auszuschließen, gehen diese im Todesfall des Erblassers nicht völlig mit leeren Händen aus: Wird einer der nächsten Angehörigen enterbt, so steht ihm trotzdem ein Pflichtanteil des hinterlassenen Vermögens zu. Nur in ganz speziellen Fällen von gesetzlichen Verfehlungen kann selbst der Pflichtanteil entzogen werden.

Der Pflichtanteil entspricht meist der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser würde dann unter den enterbten nächsten Angehörigen aufgeteilt werden. Als nächste Angehörige gelten die Kinder: ehelich, nicht ehelich oder adoptiert. Sind diese nicht mehr am Leben, so treten die Enkel an deren Stelle. Kinderlose Erblasser vererben ihren Pflichtanteil an Eltern bzw. Großeltern. Auch Ehe- oder Lebenspartner haben ein Recht auf den Pflichtanteil, sofern die Ehe bzw. Partnerschaft zum Todeszeitpunkt noch bestand. Die eigenen Geschwister von Verstorbenen sind vom Pflichtanteil grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Vase für Tante Erna, das Aquarium dem besten Freund

Grundsätzlich ist es zwar möglich, einzelne Gegenstände einzelnen Erben zukommen zu lassen. Da den Erben jedoch auch Rechte und Pflichten übertragen werden, muss hier einiges geregelt werden: Abhängig davon, ob der einzeln Bedachte zu den gesetzlichen Erben gehört oder nicht, muss das Vermächtnis entweder aus der Erbmasse herausgerechnet oder mit dem Restwert des Gesamterbes aufgerechnet werden. Um Missverständnisse und Komplikationen zu vermeiden, sollte im Testament ausdrücklich zwischen Vermächtnisnehmern und Erben unterschieden werden, außerdem ist eine genaue und namentliche Benennung erforderlich.

Schenken statt vererben

Wer zu Lebzeiten seinen Lieben bereits Teile des Vermögens schenkt, entgeht bis zu einem gewissen Grad der Gefahr, dass das Erbe pflichtanteilig den ungeliebten Verwandten zugeht. Vorausgesetzt, die Schenkungen bzw. so genannte „lebzeitige Verfügungen“ liegen über zehn Jahre zurück. Der Gesetzgeber hat diese Regelung den Pflichtteilsberechtigten zum Schutze festgelegt. Von Schenkungen, die der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod vornimmt, können sich die Pflichtteilsberechtigten den regulären Teil in Geld ersetzen lassen. Vereinbarungen, wie etwa der Verzicht der Berechtigten auf den Pflichtteil gegen vorzeitige Zahlung einer Abfindung, können ebenfalls Streitereien nach dem Tod des Erblassers verhindern. Das Pflichtteilsrecht wird übrigens momentan reformiert: In Zukunft soll sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb der Frist von zehn Jahren um jeweils zehn Prozent pro Jahr verringern.

Widerruf des Testaments

Das eigene Testament kann jederzeit vom Erblasser überarbeitet bzw. umgeschrieben werden. Gemeinsame Testamente zwischen Eheleuten sind jedoch nur gemeinsam bzw. durch eine notariell beurkundete Erklärung vom einen an den anderen Partner widerrufbar. Natürlich entfällt im Fall einer Scheidung automatisch die Wirkung des gemeinsamen Testaments. Stirbt ein Partner, kann der nachträgliche Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments gar unmöglich sein. Um die bereits bestehende Bindungswirkung zu widerrufen, muss die Erbschaft vom überlebenden Partner entweder ausgeschlagen oder das Testament angefochten werden, was allerdings einen triftigen Grund zur Voraussetzung hat, wie etwa eine Wiederheirat.

Das Erben von Schulden

Um das Erben von Schulden zu umgehen, muss der Hinterbliebene ausdrücklich die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären. Für das Inland muss eine Frist von sechs Wochen, im Ausland eine Frist von sechs Monaten eingehalten werden. Nach Verstreichen der Frist muss der Erbe für alle Verpflichtungen des Erblassers gerade stehen. Um zu verhindern, dass die geerbten Schulden das eigene Vermögen vertilgen, kann der Erbe von mehreren Möglichkeiten Gebrauch machen:

Forderungen von Gläubigern muss der Erbe zunächst ein Vierteljahr nicht begleichen. Diese Schonfrist ist gesetzlich festgelegt. Nach dieser Frist gibt es weitere Möglichkeiten, die persönliche Haftung einzuschränken oder gar auszuschließen.

Der Erbe kann eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen, wenn das Vermögen des Erblassers zur Tilgung seiner Schulden ausreicht. Der Hinterbliebene gibt damit zwar die Verfügungsbefugnis über das Erbe ab, begrenzt jedoch auch gleichzeitig seine Haftung auf das Vermögen des Verstorbenen. Somit wird das eigene Vermögen des Erben nicht angetastet und falls nach Begleichung aller Schulden vom Erbvermögen noch etwas übrig bleibt, zahlt der Nachlassverwalter den Rest an den Hinterbliebenen aus.

Besteht eine Überschuldung, also reicht das Vermögen des Erblassers nicht zum Begleichen seiner Schulden aus, so kann der Erbe nur über den Antrag eines Nachlassinsolvenzverfahrens sicherstellen, dass sein eigenes Vermögen nicht zur Tilgung der geerbten Schulden angetastet wird. Diese Insolvenz muss der Erbe allerdings auch dann schon beantragen, wenn er die Überschuldung nur vermutet und nicht bereits konkret davon weiß.

Erbschein ja oder nein

Der Besitz eines Erbscheins ist nicht immer notwendig und kann unnötigen Aufwand und Kosten verursachen. Für den Antrag auf einen Erbschein müssen alle nötigen Beweise und Urkunden erbracht werden. Ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder eine über den Tod hinaus gehende Vorsorgevollmacht des Erblassers reichen in der Regel jedoch schon aus, damit sich der Erbberechtigte ausweisen kann. Je nach Situation empfiehlt es sich also im Voraus genau zu überprüfen, ob ein Erbschein notwendig ist oder nicht.

Testamentsänderung unter Betreuung

Auch wer unter Betreuung steht, kann sein Testament jederzeit ohne Einwilligung der betreuenden Person ändern, vorausgesetzt die notwendige Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, die eigenen Entscheidungen einschätzen zu können, sind noch vorhanden. Im Zweifelsfall muss zu Lebzeiten des Erblassers mit dessen Zustimmung ein Gutachten über dessen Testierfhigkeit vom Arzt ausgestellt werden.


Quelle: Focus

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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