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Strafzahlung für Unversicherte

Private Krankenversicherung
Seit dem 01.01.2009 sind alle Personen mit Wohnsitz im Inland (also Deutschland) dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Diese Versicherungspflicht bezieht sich auch auf die Private Krankenversicherung. Wer also nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung Unterschlupf gefunden hat, muss sich Privat versichern. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter § 193/ 3 zu finden.
 
Die Höhe der Nachzahlung beträgt laut VVG "[...] einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrages." Kleiner Trost für die Nachzahler: Es wird nicht der komplette Monatsbeitrag (MB) herangezogen, sondern nur der ambulante und stationäre Anteil, da auch nur für diese beiden Bereiche Versicherungspflicht besteht.
 
Im Prinzip ist diese "Strafzahlung" somit eine Nachzahlung der Beiträge ab Beginn der allgemeinen Versicherungspflicht zum 01.01.2009. Wer also zum 01.06.2009 seine Versicherung abgeschlossen hatte, musste eben die Beiträge für Januar bis Mai nachzahlen. Ab Juli gibt's dann quasi einen Mengenrabatt, es wird also für jeden weiteren Monat nur noch ein Sechstel Monatsbeitrag (= 0,17 MB) fällig. Besonders konsequente Mitbürger, die sich seit Anfang des Jahres hartnäckig einer Versicherung verweigern und erst zum Oktober abschließen, bezahlen dann eben nachträglich 5,68 MB extra: Januar bis Mai jeweils 1 MB (= 5 MB) plus Juni bis September jeweils 0,17 MB (= 0,68 MB).
 
Die Privaten Krankenversicherer sind also gesetzlich verpflichtet, die Vorversicherung des Kunden nachzuprüfen und falls erforderlich die Strafzahlung zu erheben. Es gibt für die Versicherungsunternehmen keinerlei Ermessenspielraum, sie müssen dem Gesetz Folge leisten!
 
Im Übrigen, das ganz am Rande, erhebt auch die Gesetzliche Krankenversicherung rückwirkend Beiträge, wenn man keine lückenlose Vorversicherung nachweisen kann.

Unten finden Sie die Rechtsgrundlage aus dem Versicherungsvertragsgesetz optisch aufbereitet.

Quelle: Sören Hildinger von der Süddeutschen Krankenversicherung VVaG (SDK)
 
Rechtsgrundlage aus dem VVG

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