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Seit
dem 01.01.2009 sind alle Personen mit Wohnsitz im Inland (also
Deutschland) dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung
abzuschließen. Diese Versicherungspflicht bezieht sich auch
auf
die Private Krankenversicherung.
Wer also nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung Unterschlupf
gefunden hat, muss sich Privat versichern. Eine andere
Möglichkeit
gibt es nicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter § 193/ 3 zu finden.
Die
Höhe der Nachzahlung beträgt laut VVG "[...] einen
Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der
Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung
für
jeden weiteren Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines
Monatsbeitrages." Kleiner Trost für die Nachzahler: Es wird
nicht
der komplette Monatsbeitrag (MB) herangezogen, sondern nur der ambulante und stationäre
Anteil, da auch nur für diese beiden Bereiche
Versicherungspflicht besteht.
Im
Prinzip ist diese "Strafzahlung" somit eine Nachzahlung der
Beiträge ab Beginn der allgemeinen Versicherungspflicht zum
01.01.2009. Wer also zum 01.06.2009 seine Versicherung abgeschlossen
hatte, musste eben die Beiträge für Januar bis Mai
nachzahlen. Ab Juli gibt's dann quasi einen Mengenrabatt, es wird also
für jeden weiteren Monat nur noch ein Sechstel Monatsbeitrag
(=
0,17 MB) fällig. Besonders konsequente Mitbürger, die
sich
seit Anfang des Jahres hartnäckig einer Versicherung
verweigern
und erst zum Oktober abschließen, bezahlen dann eben
nachträglich 5,68 MB extra: Januar bis Mai jeweils 1 MB (= 5
MB)
plus Juni bis September jeweils 0,17 MB (= 0,68 MB).
Die
Privaten Krankenversicherer sind also gesetzlich verpflichtet, die
Vorversicherung des Kunden nachzuprüfen und falls erforderlich
die
Strafzahlung zu erheben. Es gibt für die
Versicherungsunternehmen
keinerlei Ermessenspielraum, sie müssen dem Gesetz Folge
leisten!
Im
Übrigen, das ganz am Rande, erhebt auch die Gesetzliche
Krankenversicherung rückwirkend Beiträge, wenn man
keine
lückenlose Vorversicherung nachweisen kann.
Unten finden Sie die Rechtsgrundlage aus dem
Versicherungsvertragsgesetz optisch aufbereitet.
Quelle: Sören Hildinger von der Süddeutschen
Krankenversicherung VVaG (SDK)