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Pflege: Sonderurlaub für pflegende Angehörige

Pflegetagegeldversicherung
Ein Pflegefall kommt meist unerwartet und stellt die gesamte Familie erst einmal auf den Kopf. Zunächst muss geklärt werden, ob der zu pflegende Angehörige in eine Pflegestufe einzuordnen ist und wenn ja, in welche. Die Art und die Finanzierung der Betreuung müssen festgelegt und organisiert werden. Und abgesehen von der ganzen Planung müssen sich die Angehörigen auch noch um ihren Pflegefall kümmern.

Um es Arbeitnehmern zu erleichtern, diese Aufgaben zu bewältigen, gibt es dank der Pflegereform seit Juli 2008 die Möglichkeit, Sonderurlaub zu nehmen, die so genannte „Pflegezeit“.

Welche Möglichkeiten der Pflegezeit gibt es?

Kurzzeitige Pflegezeit

Ein Arbeitnehmer kann sofort und ohne Antragsfrist einhalten zu müssen zehn Arbeitstage Sonderurlaub nehmen. Der Arbeitgeber muss lediglich informiert werden, ablehnen kann er nicht, jedoch kann er ein Attest verlangen. In diesen zehn Tagen hat der pflegende Angehörige die Möglichkeit, alle vorbereitenden Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa einen Pflegedienst beauftragen, die Pflegestufe feststellen lassen etc. Diese Option ist vor allem im Falle einer plötzlichen Pflege sinnvoll, die viel Organisation mit sich bringt sowie für eine vorübergehende Pflege.

Sechsmonatige Pflegezeit

Für die Pflege naher Angehöriger, die mindestens in Pflegestufe I eingestuft sind, kann sich ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate von seinem Arbeitsplatz freistellen lassen. Dies muss zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich beantragt werden mit der Angabe, wie lange die Pflegezeit genau dauern wird. Dafür muss er im Unternehmen eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes vorlegen. Der Arbeitgeber darf auch hier nicht ablehnen, sofern mehr als 15 Mitarbeiter im Unternehmen tätig sind. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch seine Arbeitszeit reduzieren.

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz, sobald die Pflegezeit angekündigt wurde.

Lohnfortzahlung nur bei Teilzeit

Für die Pflegezeit erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn, maximal erhält er eine Lohnfortzahlung für wenige Arbeitstage, je nachdem, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Natürlich erhält der Arbeitnehmer weiterhin einen Lohn, wenn er während der Pflegezeit lediglich seine Arbeitsstunden reduziert hat.

Achtung: Sozialversicherung

Anders als bei der kurzzeitigen Pflegezeit, in der jeder Arbeitnehmer automatisch krankenversichert bleibt, muss sich der Arbeitnehmer für die sechsmonatige Pflegezeit um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Je nach Art der bisherigen Krankenversicherung (gesetzlich, freiwillig oder privat) und des Familienstandes bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie z. B. Familienversicherung über den Ehepartner, Beitragsreduzierung auf den Mindestbeitrag sowie eine Bezuschussung der Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf die Krankenversicherung des pflegenden Angehörigen.

Pflegt ein Arbeitnehmer seinen Angehörigen mindestens 14 Stunden die Woche, so übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge, sofern dies beantragt wurde. Die Arbeitslosenversicherung besteht während der Pflegezeit beitragsfrei weiter und im Falle einer Arbeitslosigkeit nach der Pflegezeit entstehen dem pflegenden Angehörigen keine Nachteile.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

  • Kinder, Enkel-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie pflegebedürftige Kinder des Ehepartners oder Lebensgefährten
  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

Artikel eingestellt am in der Rubrik Pflegeversicherung.

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