Wenn ein Bauunternehmer eines Bauprojektes insolvent wird, kann die auch für den Bauherrn des Projektes zu einer wirtschaftlichen Katastrophe werden. Ein Fall der leider immer wieder vorkommt. Aufgrund dieser Tatsache fragt sich ein umsichtiger Bauherr zurecht, ob er sich denn nicht gegen solches Ungemach irgendwie schützen kann. Im schlimmsten Fall muss das Gebäude von anderen Bauunternehmen vollendet werden. Dies führt in der Regel aber zu erheblichen Mehrkosten. Möglicherweise, wenn die Finanzierung eh schon knapp bemessen ist, weigert sich die Bank diese Kosten zusätzlich zu finanzieren. Auch was die spätere Gewährleistung betrifft kann es natürlich zu Problemen kommen. Auch wenn die Gewährleistungsfrist 5 Jahre beträgt, nützt dies dem Bauherrn wenig, wenn die verantwortliche Firma nicht mehr vorhanden ist.
Was also kann man tun?
Verlangen Sie bei Vertragsabschluß eine Fertigstellungsbürgschaft
und eine Gewährleistungsbürgschaft vom Bauunternehmer. Bei der Fertigstellungsbürgschaft
sollte idealerweise eine inländische Bank für die Erfüllung des
Bauvertrages haften. Bei der Gewährleistungsbürgschaft haftet
am besten die Hausbank des Bauunternehmers. Ist der Bürge kein bekanntes
Kreditinstitut, sollten Sie ihn auf Solvenz prüfen. Normalerweise reicht
eine Bürgschaft in Höhe von 5% der Bausumme aus, damit der Bau im
Falle eines Falles komplett fertig gestellt werden kann.
Artikel eingestellt am 08.04.2005 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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