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Unter folgenden Voraussetzungen können Schuldner ab sofort ihre Schufa-Einträge löschen lassen:
o Die Forderung ist nach dem 1.1.2007 entstanden o Die Forderung ist nicht höher als 1000.- Euro o Die Forderung wird innerhalb eines Monats beglichen
Sobald die offene Rechung bezahlt wurde, muss der Gläubiger die Schufa informieren, damit diese die Löschung des Eintrags anweisen kann. Handelt es sich bei der Forderung um einen Vollstreckungsbescheid, gilt diese Regelung nicht.
Artikel eingestellt am 23.02.2007 in der Rubrik Ihr gutes Recht.