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Übersehen einer roten Ampel nicht immer grob fahrlässig

Übersehen einer roten Ampel nicht immer grob fahrlässig
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist das Übersehen einer roten Ampel nicht immer grob fahrlässig (Az.: 9 U 1/06). Wenn etwa eine Ampel untypisch installiert und dadurch nur schwer zu erkennen ist, oder eine überraschende Verkehrssituation den betroffenen Autofahrer ablenkt.

So klagte ein Autofahrer, der an einer unübersichtlich angebrachten und auf rot geschalteten Ampel an einer Straßenbahnkreuzung abgelenkt war: Er wollte in einer schmalen Einmündung durch ein Rangiermanöver einem anderen Autofahrer Platz machen. Der Versicherer unterstellte ihm grobe Fahrlässigkeit und wollte den Schaden nicht zahlen, der ihm durch eine Kollision mit der Straßenbahn aufgrund der Missachtung der roten Ampel entstanden war. Bei der Ampelanlage handelte es sich um eine gelb-rot-geschaltete und keine „normale“ Verkehrsampel.

Da der Autofahrer jedoch im an dem Unfall beteiligten Straßenbahnführer einen Zeugen hatte, der ihm seine Situation und vor allem die Tatsache der Unübersichtlichkeit der dort platzierten Ampel bestätigte, gaben ihm die Richter recht. Außerdem bestätigte der Zeuge, dass der Kläger sein Fahrzeug äußerst langsam und bedacht geführt hatte. Der Ansicht des Versicherers, der Kunde hätte grob fahrlässig gehandelt nach § 61 VVG und hätte deshalb kein Recht auf Versicherungsschutz, wurde nicht recht gegeben.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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