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Reisekrankenversicherer muss auch bei Grunderkrankung zahlen!
Reisekrankenversicherer auch dann in der Verpflichtung, wenn vor
Antritt der Reise eine Grunderkrankung vorliegt!
Dies ist der Grundtenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zu Grunde:
Aufgrund der Tatsache, dass ihn seine im Ausland lebende
Schwiegermutter besuchen wollte, hatte der Kläger bei einem
deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekrankenversicherung
für ausländische Gäste abgeschlossen.
Insbesondere sahen die Vertragsbedingungen vor, dass der
Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und
Verletzungen sowie bei einem unerwarteten Todesfall besteht.
Weiter war formuliert, dass der Versicherungsschutz nicht bestehen
würde, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Gast bereits vor
der Reise wussten oder absehbar war, dass bekannte Beschwerden,
Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise
behandlungsbedürftig werden.
Im vorliegenden Fall, war es nun so, dass nachdem die Schwiegermutter
des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, sie
nur wenige Tage später einen Herzinfarkt erlitt. Die
Behandlungskosten beliefen sich auf rund 24.000 Euro. Dies Kosten
wollte der Kläger von der Versicherung zurück.
Die Versicherung lehnte den Ersatzanspruch ab, da sich bei der
Ermittlung des Sachverhalts herausstellte, dass die Schwiegermutter des
Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt
erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck,
gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt.
Laut der Versicherung läge somit keine unerwartete Krankheit
vor, was zur Ablehnung des Erstattungsanspruches führte.
Dies sahen die Richter in Köln jedoch anders.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Herzinfarkt der
Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der
Versicherungsbedingungen. Sie führten an, dass es sich bei
einem Herzinfarkt um eine plötzliche Verschlechterung des
bisherigen Gesundheitszustandes handelt, welche sich von einem Tag auf
den anderen einstellen könnte.
Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass auch bei bestehenden
Vorerkrankungen eine konkret im Versicherungszeitraum auftretende und
mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest
dann unerwartet ist, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende
Folge der Vorerkrankung darstellt, sondern allenfalls das Risiko des
Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.“
Dies lag nach Meinung der Richter im vorliegenden Streitfall vor. Die
Versicherung wäre nur dann zur Ablehnung berechtigt gewesen,
wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür
gegeben hätte, dass während des versicherten
Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war.
Dafür gab es jedoch keinerlei Hinweise.
Es bleibt abzuwarten welche Auswirkungen dieses Urteil auf die
Bedingungen der Reisekrankenversicherer haben wird.
Artikel eingestellt am 09.03.2010 in der Rubrik Ihr gutes Recht.