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Reisekrankenversicherer muss auch bei Grunderkrankung zahlen!

Reisekrankenversicherer muss auch bei Grunderkrankung zahlen!
Reisekrankenversicherer auch dann in der Verpflichtung, wenn vor Antritt der Reise eine Grunderkrankung vorliegt!

Dies ist der Grundtenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.

Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zu Grunde:

Aufgrund der Tatsache, dass ihn seine im Ausland lebende Schwiegermutter besuchen wollte, hatte der Kläger bei einem deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste abgeschlossen.

Insbesondere sahen die Vertragsbedingungen vor, dass der Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und Verletzungen sowie bei einem unerwarteten Todesfall besteht.

Weiter war formuliert, dass der Versicherungsschutz nicht bestehen würde, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Gast bereits vor der Reise wussten oder absehbar war, dass bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden.

Im vorliegenden Fall, war es nun so, dass nachdem die Schwiegermutter des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, sie nur wenige Tage später einen Herzinfarkt erlitt. Die Behandlungskosten beliefen sich auf rund 24.000 Euro. Dies Kosten wollte der Kläger von der Versicherung zurück.

Die Versicherung lehnte den Ersatzanspruch ab, da sich bei der Ermittlung des Sachverhalts herausstellte, dass die Schwiegermutter des Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck, gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt.

Laut der Versicherung läge somit keine unerwartete Krankheit vor, was zur Ablehnung des Erstattungsanspruches führte.

Dies sahen die Richter in Köln jedoch anders.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Sie führten an, dass es sich bei einem Herzinfarkt um eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes handelt, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellen könnte.

Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass auch bei bestehenden Vorerkrankungen eine konkret im Versicherungszeitraum auftretende und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann unerwartet ist, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, sondern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.“

Dies lag nach Meinung der Richter im vorliegenden Streitfall vor. Die Versicherung wäre nur dann zur Ablehnung berechtigt gewesen, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Dafür gab es jedoch keinerlei Hinweise.

Es bleibt abzuwarten welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Bedingungen der Reisekrankenversicherer haben wird.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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