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Sind meine Kinder noch bei mir in der Haftpflichtversicherung
berücksichtigt?
Diese Frage wurde nun im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem
Landgerichts Köln geklärt. Die Richter waren sich
einig, dass unverheiratete Kinder, die sich noch in der Ausbildung
befinden, so lange bei der Privathaftpflicht-Versicherung ihrer Eltern
mitversichert sind, bis sie eine Erstausbildung abgeschlossen haben, mit der sie ihren Lebensunterhalt
selbst bestreiten können.
Der Rechtsstreit vor dem Landgericht in Köln behandelte einen
Fall, bei dem der volljährige Sohn des
Klägers bei einem Verkehrsunfall in Augsburg eine
Straßenbahn beschädigt hatte.
Für diesen Schaden wollte die Privathaftpflicht-Versicherung
nicht aufkommen, weil sich der 29 jährige Sohn nicht mehr in
der Erstausbildung befindet und damit nach Ansicht der Versicherung
nicht mehr mitversichert war.
Der Sohn hatte nach dem Abitur zunächst seinen Zivildienst
abgeleistet und danach drei Jahre eine Bibelschule besucht. Die Zeit
des Schulbesuchs finanzierte er sich unter anderem
mit Aushilfstätigkeiten.
Danach hatte er ein Lehramtsstudium für Mathematik und Physik
aufgenommen, welches zum Zeitpunkt des Schadenfalls noch nicht beendet
war.
Der Versicherer argumentierte hierbei, dass die Ausbildungszeit und
somit der Versicherungsschutz nach dem Besuch der Bibelschule bereits
beendet sei.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Aus der Sicht
des Landgerichts war der Besuch der Bibelschule nicht darauf
abgestellt, einen Ausbildungsabschluss zu erlangen, mit dem eine
Bewerbung auf einen Arbeitsplatz und damit das Bestreiten des
Lebensunterhalts möglich wäre.
Vielmehr diente der Schulbesuch sich zuerst für eine
Ausbildung zu entscheiden.
Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Oktober 2009 (Az.: 20 O
228/09).
Artikel eingestellt am 11.12.2009 in der Rubrik Ihr gutes Recht.