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Rechtssprechung Sterbehilfe

Rechtssprechung Sterbehilfe
Leben – oder sterben lassen! Das war das Thema in einem aktuellen Rechtsstreit!

In einem anhängigen Verfahren hob nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) eine Verurteilung eines Fachanwalts für Medizinrecht auf und sprach ihn frei.

Dieser hatte seiner Mandantin geraten den Schlauch der PEG-Sonde der Mutter, welche im Pflegeheim untergebracht war, unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Dies sollte der Mutter der Mandantin ermöglichen, in Würde zu sterben.

Mit Unterstützung ihres Bruders schnitt die Mandantin den Schlauch durch. Nachdem die Heimleitung dies entdeckt hatte, wurde die Mutter auf Anordnung eines Staatsanwaltes in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Allerdings starb sie dort zwei Wochen später eines natürlichen Todes aufgrund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht Fulda, welches im Nachgang über den Sachverhalt entscheiden musste, hatte das Handeln des Anwalts als einen gemeinschaftlich mit der Tochter der Verstorbenen begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun gewürdigt und beide verurteilt.

Der hierfür zuständige 2. Senat des BGH hat nunmehr das Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen.

Der freigesprochene Anwalt sagte, das Urteil sei ein „Sieg für die Patientenrechte in Deutschland“. Hierfür habe er lebenslang gekämpft.

Auch der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK) , Jörg-Dietrich Hoppe, begrüßte das BGH Urteil. Insbesondere machte er deutlich, dass es mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung voll übereinstimmt. Denn auch hier ist dem Patientenwillen oberste Beachtung zu schenken.

Inwieweit der Arzt dann auch bereit ist, weiterhin den Patienten zu betreuen, falls dieser etwas von ihm wünscht, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann – müsse der Arzt dann selbst entscheiden, so Hoppe.

Ebenfalls begrüßt wurde die Unterscheidung und die Auffassung des BGH, dass zwischen Tötung auf Verlangen und Sterbenlassen eines sich im Endstadiums des Lebens befindenden Patienten ein Unterschied besteht.

Auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) empfand die Entscheidung des BGH als gut. So schaffe die heutige Entscheidung Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe.

Kritisch hingegen äußerte sich der Geschäftsführende Vorstand, Eugen Brysch, der Deutschen Hospiz Stiftung. Er mahnte, dass man sich im Klaren darüber sein sollte, dass nicht alles, was straflos bleibt, auch zwingend geboten ist. Insbesondere sende das Urteil eventuell ein fatales Signal aus, dass dem Grundrecht Schwerstkranker auf Selbstbestimmung und Fürsorge nicht gerecht werde.

Selbst der Marburger Bund sprach eine Warnung aus. Das Urteil des BGH solle nicht zum Anlass genommen werden, nun eigenmächtig zu Handeln. Der Freispruch für den Rechtsanwalt stelle keinen Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen dar.

Klargestellt wurde durch den BGH, nach Auffassung des Marburger Bundes, lediglich die geltende Rechtslage. Nach dieser kommt es nun einzig und allein auf den Willen des Patienten an, ob ärztliche Maßnahmen beendet werden können.

Sofern es keine schriftliche Patientenverfügung gebe, seien die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte für die Entscheidung maßgeblich.

Auch die katholische Kirche fürchtet eine „ethische Verunklarung” durch das Urteil. So hätten die Karlsruher Richter nicht deutlich genug zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden. Dagegen empfand die Evangelische Kirche die Entscheidung als Stärkung des Patientenwillens. Allerdings warnte die Kirche vor jeder Lockerung der gesetzlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen.

Inwieweit die Regelungen zur Patientenverfügung zur Sicherheit der Patientenrechte beitragen, bliebt abzuwarten.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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