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Raucherentwöhnung

Raucherentwöhnung
Rauchen ist nicht nur teuer sondern auch gesundheitsschädlich – Raucherentwöhnung dagegen rechnet sich!

Deshalb sollten Raucher, die ihre Sucht mit Hilfe einer medikamentösen Unterstützung beenden wollen, diese Entwöhnung von ihrer Krankenkasse bezahlt bekommen. Momentan muss der Versicherte noch selbst dafür aufkommen.

Zu diesem Ergebnis kommt der Gesundheitsökonom Jürgen Wasem und verwies auf eine aktuelle Studie zur Kosteneffektivität von Raucherentwöhnung, die an seinem Lehrstuhl an der Universität Duisburg-Essen erstellt wurde.

In dieser wurde für drei Gruppen chronisch kranker Raucher ermittelt, dass sich die Kostenübernahme für eine medikamentöse Raucherentwöhnung für die Krankenkassen rechnet.

So wurden drei Gruppen gebildet, mit der die Modellberechnungen durchgeführt wurde. Hierbei handelt es sich um Patienten über 45 Jahre, die entweder an einer koronaren Herzerkrankung, an Typ 2 Diabetes mellitus oder an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung leiden.

Bestätigt wurde die Studie von Stefan Andreas von der Lungenfachklinik Immenhausen/Hessen, einer pneumologischen Lehrklinik der Universität Göttingen, der sich ebenfalls für eine Kostenübernahme der Krankenkassen aussprach.

Er ist der Ansicht, dass gerade im Hinblick auf ein chronisch obstruktive Lungenerkrankung eine Tabakentwöhnung nicht nur die wirksamste, sondern auch die kostengünstigste Maßnahme ist. Hier müsse man durch die Raucherentwöhnung das Voranschreiten der Erkrankung stoppen und damit auch Kosten sparen.

Um die Raucher hierbei zu unterstützen forderte Andreas, der Leiter der Arbeitsgruppe Tabakprävention bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin ist, das Sozialgesetzbuch V zu ändern. In § 34 werden unter anderem Arzneimittel zur Raucherentwöhnung von der Kostenübernahme durch die Krankenkassen bislang ausgeschlossen, das sie dem Gesetz zufolge zu den Präparaten gehören, bei denen wie bei Appetitzüglern oder Haarwuchsmitteln „eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“.

Diese Einstufung ist nach Auffassung der Experten nicht mehr zeigemäß. Ob in Zeiten des Sparens jedoch der Leistungskatalog des SGB V vergrößert wird, muss kritisch hinterfragt werden.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetzliche Versicherungen.

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