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Private Rentenversicherung leistet nur für den Bezugsberechtigten

Private Rentenversicherung leistet nur für den Bezugsberechtigten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 150/05) steht das Geld aus einer Lebens- oder Rentenversicherung nur dem Bezugsberechtigten zu, der im Vertrag steht. Im vorliegenden Fall unterlag der Kläger mehreren Instanzen und letztendlich auch dem BGH: Ein Witwer, dessen Frau vorher mit einem anderen Mann verheiratet war, klagte um Herausgabe der Beitragsrückgewähr aus ihrer Rentenversicherung. Die Frau hatte allerdings nach der Scheidung von ihrem ersten Mann diesen nicht als Bezugsberechtigten aus dem Vertrag gelöscht. Sie hätte ihren zweiten Mann als „Ehegatte der versicherten Person“ angeben müssen, damit dieser das Geld aus der Versicherung hätte beziehen können.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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