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Probleme der Hausbesitzer und Mieter

Gewässerschadenhaftpflicht

Wer ein Haus besitzt, hat viele Dinge zu beachten. Unter anderem muss der Hauseigentümer für alles haften, was durch den Besitz verursacht wird.

So muss der Hausbesitzer beispielsweise dafür haften, wenn der Öltank, der für die Beheizung der Räume und Erwärmung des Wassers sorgt, ein Leck hat. Schon ein kleiner Schaden am Tank kann im umliegenden Erdreich und den Gewässern ernsthaften Schaden anrichten. Das kann für den Besitzer sehr kostspielig werden. Denn der Verursacher haftet auch dann, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und den Öltank regelmäßig gewartet hat. Er haftet also verschuldensabhängig und unbegrenzt. Wenn das Öl aus dem Tank ausgetreten ist und die Umgebung kontaminiert hat, muss der Besitzer des Hauses die Kosten fürs Ausbaggern, Abfahren und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs als Sondermüll und die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes allein tragen. Doch in solchen Fällen kann die sogenannte Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Abhilfe schaffen. Sie schützt den Hauseigentümer mit Öltank vor den finanziellen Folgen eines kleinen Lecks. Die spezielle Versicherung kann in Kombination mit einer Privathaftpflichtversicherung oder einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Doch nicht nur Hausbesitzer, auch Mieter können mit Problemen konfrontiert werden. Ein klassischer Streitfall zwischen Hauseigentümern und Mietern ist die Frage, ob Wände abweichend vom klassischen Weiß in bunten Farben gestaltet werden dürfen. Vorweg: Während der Mieter vertraglich in einer Wohnung wohnt, darf er die Wände so gestalten, wie er sich selbst wohl fühlt. Der Vermieter darf die Wandfarben nicht vorschreiben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09). Selbst die Vorgabe, dass die Wände in "neutralen" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08) oder "deckenden, hellen Farben" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07) gehalten werden müssen, ist unzulässig. Nach Auszug aus dem Objekt ist det Mieter jedoch verpflichtet, die Wände der Wohnung zurück in den ursprünglichen und mit dem Vermieter vereinbarten Zustand zu bringen.

Auch die Schlüsselfrage ist ein beliebter Streitpunkt. Wie viele Schlüssel stehen einem Mieter zu? Gewöhnlich erhält der Mieter bei Wohnungsübergabe zwei bis drei Schlüsselexemplare. Grundsätzlich gilt, dass ein Mieter Anspruch auf so viele Schlüssel hat, wie Personen in der Wohnung wohnen. (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az. 61 T 32/85), gegebenenfalls auch einen weiteren für eine Person des Vertrauens. So kann beispielsweise ein Ein-Personen-Haushalt zwei Haus-/Wohnungsschlüssel verlangen, um diesen bei längerer Abwesenheit einem Dritten zur Betreuung der Wohnung zu geben (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 09.10.1990, Az. 103 C 406/90). Verfügt der Vermieter über nicht ausreichend Schlüssel, muss er sie auf seine Kosten nachmachen lassen. Möchte der Mieter mehr Schlüssel, kann er sie auf eigene Kosten anfertigen lassen. Geht ein Schlüssel verloren, können aber erhebliche Kosten auf den Mieter zukommen. So sollte man sich gut überlegen, wie viele Exemplare man in Umlauf bringt. Eine private Haftpflichtversicherung kann das Risiko von hohen Kosten beim Verlust der Schlüssel absichern.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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