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Wo fängt die
Leistungspflicht der privaten Pflegeversicherung an und wo endet sie
bei der privaten Krankenvollversicherung?
Genau diese Frage war das Thema, mit dem sich die Richter des
Landgerichts Bonn aktuell beschäftigen mussten.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um einen Versicherten, der bei
einem Sturz massive Hirnschäden erlitt und nach der Entlassung
aus dem Krankenhaus zu Hause gepflegt und in die Pflegestufe III
eingeordnet wurde.
Nach dem verhängnisvollen Sturz war der Mann nicht nur harn-
und stuhlinkontinent, sondern musste auch ständig
künstlich beatmet werden.
Vor dem Unfall hatte der Mann jedoch bei dem beklagten
Versicherungsunternehmen eine private Krankheitskosten-Vollversicherung
sowie eine private Pflegeversicherung abgeschlossen.
Nach dem Unfall war der Krankenversicherer des Klägers der
Ansicht, dass die durch den Beatmungsservice berechneten
Überwachungskosten in den Bereich der durch die
Pflegeversicherung abgedeckten Grundpflegeleistungen gehören
und somit bereits bezahlt waren. Eine weitere Zahlung durch die private
Krankenversicherung schloss er aus.
Er weigerte sich daher, dem Versicherten die entsprechenden Kosten zu
erstatten. Als Begründung wurde angeführt, dass im
Rahmen der Krankenvollversicherung ausschließlich
„medizinisch notwendige Heilbehandlungen“ sowie
„ärztliche Leistungen“ versichert
wären. Die Überwachung der notwendigen Beatmung
würde hierunter nicht fallen.
Dies sahen die Bonner Richter jedoch nicht so. Sie vertraten die
Auffassung, dass die dem Erhalt der Vitalfunktionen dienenden
Überwachungsmaßnahmen zu den medizinisch notwendigen
Heilbehandlungen gehören und somit von der Krankenversicherung
zu tragen sind.
Weiter führten sie aus, dass als „medizinisch
notwendige Heilbehandlung“ im Sinne der
Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung jegliche
Tätigkeit anzusehen ist, die durch die betreffende Krankheit
hervorgerufen worden ist.