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Sofort und unmittelbar nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ist der Versicherte dazu verpflichtet, den
Versicherer darüber zu informieren. Insbesondere gibt es keinen Grund abzuwarten, ob auch aus Sicht der
Deutschen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies ist zumindest die Ansicht der Richter des
Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit dem die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurückgewiesen
wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger für seine Frau eine Kapitallebens &ndash Versicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. In den Regulirien zum Versicherungsvertrag war fixiert,
dass der Anspruch auf Leistungen bis spätestens sechs Monate nach Eintritt des Leistungsfalls dem Versicherer
mitgeteilt werden muss.
In dem besagten Fall erkrankte die versicherte Ehefrau zehn Jahre später tatsächlich
und beantrage bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Antrag wurde
zunächst abgelehnt. Allerdings war ein Widerspruchsverfahren erfolgreich. Ein Jahr nach Antragstellung wurde die
Rente rückwirkend gewährt.
Nach der erstrittenen Rente beantragte der Kläger auch im Rahmen seiner
abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung rückwirkende Leistungen. Dies lehnte der Versicherer
mit Berufung auf die Sechs – Monats –Frist ab. Lediglich ab dem Zeitpunkt der Meldung sollte die Leistung
erbracht werden.
In den darauf folgenden Gerichtsverfahren schlossen sich beide Instanzen der Auffassung des Versicherers an. Es
gäbe nach Auffassung der Richter keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum der Kläger erst den
Bescheid der Deutschen Rentenversicherung abgewartet hat und nicht sofort den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente
gestellt habe.
Zudem seien die Versicherungsbedingungen der Berufunfähigkeitsversicherung vorliegend klar und deutlich und
auch für Laien verständlich abgefasst und würden keinen Hinweis darauf geben, dass es erforderlich sei,
auf eine Entscheidung Dritter zu warten.
Generell bestehe die Verpflichtung, den Versicherungsfall so schnell wie möglich zu melden, dies sei dem
Versicherungsrecht immanent. Der Versicherer müsse frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er
sich im konkreten Fall einer Berufsunfähigkeit ausgesetzt sieht.
Die Richter waren sich einig, dass es keinen Grund gegeben habe, weshalb der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer
nicht parallel zu dem Verfahren bei der Deutschen
Rentenversicherung gemeldet hat.
Im Ergebnis musste die Klage abgewiesen werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Artikel eingestellt am 02.08.2010 in der Rubrik Ihr gutes Recht.