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Arbeitnehmerrecht: Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund

Arbeitnehmerrecht: Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund
Ein Nichtraucher darf nicht von der Arbeitsagentur mit einer Sperrzeit bestraft werden, wenn er seinen Job gekündigt hat, weil er sich an seinem Arbeitsplatz nicht vor dem Passivrauchen schützen konnte und sein Arbeitgeber nicht gewillt war, Abhilfe zu schaffen. So lautete das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, das kürzlich veröffentlicht wurde (Az.: L 6 AL 24/05).

Der Kläger arbeitete in einem Betrieb, in dem eine uneingeschränkte Raucherlaubnis herrschte. Er wollte sich nicht länger der Gesundheitsgefährdung aussetzen, vertrug auch den Rauch nicht. Der Versuch, seinen Arbeitgeber zu überzeugen einen rauchfreien Arbeitsplatz im Betrieb einzurichten, war zuvor gescheitert, also kündigte er. Zunächst meldete er sich arbeitslos, da er nicht sofort eine neue Arbeitstelle finden konnte. Die Arbeitsagentur belegte ihn mit einer Sperrezeit, als sie von seinem Kündigungsgrund erfuhr: Angeblich sei dies kein wichtiger Grund gewesen, die Arbeitslosigkeit sei vorsätzlich herbeigeführt worden.
Die Richter sahen das ganz anders. Da die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens wissenschaftlich nachgewiesen seien, wäre der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Gefahren auf lange Sicht auf sich zu nehmen. Die Kündigung sei aus gutem Grund geschehen, da der Kläger sich im Vorfeld bemüht hatte, einen rauchfreien Arbeitsplatz einzurichten. So wurde dem Kläger stattgegeben, es handele sich hier weder um vorsätzliche noch um grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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