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Ist eine Chefarztbehandlung für eine kosmetische Operation
vereinbart, muss nur bezahlt werden, wenn auch der Chefarzt operiert.
Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte einen solchen Fall. Die Klinik
warb mit der Aussage, dass die Kunden sich den Arzt frei
wählen können. Die betroffene Frau wählte
den Chefarzt und führte alle behandlungsrelevanten
Gespräche vor der Operation mit ihm. Trotzdem wurde sie von
einem anderen Arzt operiert.
Die Operation verlief gut und kostete die Patientin 7.800 Euro. Erst im
Nachhinein erfuhr sie, dass nicht der vereinbarte Chefarzt operierte
und verlangte ihr Geld zurück. Die Frau bekam Recht und ihr
Geld zurück.
Artikel eingestellt am 12.08.2009 in der Rubrik Ihr gutes Recht.