Start

Neues BGH-Urteil zu Risikozuschlag in der PKV

Private Krankenversicherung

In einem aktuellen Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) ist entschieden worden, dass der Versicherer dazu berechtigt ist, einen individuellen Risikozuschlag zu erheben, wenn der privat Krankenversicherte von einem Tarif mit einer Pauschalprämie, in dem seine Vorerkrankungen mit einkalkuliert waren, in einen Tarif mit Grundprämie wechseln will.

In dem speziellen Fall, der bis vor das BGH kam und über den entschieden wurde, hatte der Kläger seine private Krankenversicherung, genannt Krankheitskosten-Versicherung, bereits im Frühjahr 1998 abgeschlossen. Damals hatte er bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen angegeben, eine Nierenstein-Zertrümmerung gehabt zu haben. Dennoch wurde der Antrag damals ohne Berechnung eines Risikozuschlags angenommen. Begründet werden konnte dies damit, dass in den abgeschlossenen Tarif bereits eine Pauschalprämie inkludiert war, die eine Bandbreite von möglichen Risiken bereits abdeckte. Der zu zahlende Monatsbeitrag dieses Tarifs war dementsprechend hoch.

Genau aus diesem Grund entschied sich der Kläger im November 2010 dazu, in den günstigeren Kompakttarif zu wechseln. Dadurch konnte er auf den ersten Blick pro Monat 100 Euro einsparen. Doch auf den zweiten Blick erschienen die Einsparungen nicht ganz so hoch, da der Versicherer nun auf die früher angegeben Nierenstein-Zertrümmerung zurück kam. Zusätzlich zum Kompakttarif sollte der Versicherte nun nämlich 33 Euro monatlich zuzahlen. Der Kläger hielt das Verhalten des Versicherers für nicht zulässig und zog vor Gericht. In erster Instanz noch erfolgreich, musste der Kläger in der Berufungsinstanz eine Niederlage hin nehmen. Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte er keinen Erfolg.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung zu Gunsten der Versicherung ausführlich. Zwar stimmten sie dem Kläger zu, dass er ein grundsätzliche Recht auf Tarifwechsel hätte, doch wechsele ein Versicherungsnehmer aus einem Tarif mit einer Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Gesamtrisiko einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und individuellen Risikozuschlägen, so sei der Versicherer nicht daran gehindert, im Zieltarif Risikozuschläge zu erheben. Voraussetzung sei lediglich, dass der neue Tarif dies für die Risikoklasse vorsehe, in die der Versicherer den Versicherten bei Abschluss der Versicherung eingestuft hatte, so der Bundesgerichtshof. Daraus lässt sich schließen, dass der Versicherte trotz des Erwerbs eines Tarifs mit einer Pauschalprämie kein Rechts auf Freiheit von Risikoschlägen erwirbt, wenn er in einen völlig anderen Tarif wechselt. Würde der Kläger zu dem preiswerteren Grundbeitrag des neuen Tarifs ohne jeden Risikozuschlag versichert, so läge darin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Begünstigung, welche weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber neuen Versicherungsnehmern sachlich gerechtfertigt wäre. „Da das Tarifwechselrecht den Versicherungsnehmer nur vor überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen schützen soll, muss der Gefahr vorgebeugt werden, dass ein Versicherungsnehmer mit einem schlechten Risiko eine Krankenversicherung im Pauschaltarif abschließt, um anschließend unter Berufung auf sein Tarifwechselrecht und unter Umgehung der strengen Risikoprüfung in den günstigeren Zieltarif zu wechseln“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Neben dieser Begründung gibt es für die Richter außerdem keinen Anlass, Versicherte, die aus einem Tarif mit Pauschalprämie wechseln, gegenüber neu Versicherten oder anderen Tarifwechslern zu bevorzugen. So ergibt sich für diesen Fall, dass der Versicherer dem Tarifwechsel nur dann zustimmen muss, wenn sich der Kläger bereit erklärt, den Risikozuschlag von 33 Euro monatlich künftig zu zahlen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

Autor: .