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Neues Umweltschadengesetz

Neues Umweltschadengesetz
Achtung Unternehmer: Neues Umweltschadengesetz

Am 14.11.2007 trat das neue Umweltschadengesetz in Kraft. Haftungspflicht besteht bereits für Schäden, die seit dem 01. Mai 2007 eingetreten sind.

Das Umweltschadengesetz regelt Schäden an der Umwelt die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit enstehen. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Haftung gehören hierzu Böden und Gewässer, geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie natürliche Lebensräume.

Wichtig: Über die bekannte Umwelthaftpflichtversicherung besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Schützen Sie sich mit einer Naturschutzpolice vor eventuellen Ansprüchen. Bitte sprechen Sie uns an, wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Unter der Telefonnummer 0681-9545617 erreichen Sie Frau Manuela Blank, unsere Expertin zum Thema Umweltschadenversicherung, montags - freitags von 09 - 17 Uhr.

Wer haftet für Schäden? Unabhängig von der Art des Betriebes haftet ein Unternehmen von nun an für Schäden die es in und an der Natur anrichtet. Eine Haftung resultiert nur aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit.

Es ist hierbei egal ob es sich um ein Chemieunternehmen, einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen Handwerker handelt. Geschädigt werden können Böden und Gewässer (Umweltmedien) sowie natürliche Arten und Lebensräume (Biodiversität).

Haftung besteht auch, wenn die „der Allgemeinheit gehörende“ Umwelt geschädigt wird. Der Schadenbegriff an Umweltmedien und Biodiversität wird somit komplett losgelöst von der Eigentumsfrage betrachtet.

Beispiele für Schäden:
Bei Aushubarbeiten wird eine Feldhamsterkolonie vertrieben. Das Unternehmen muss nun einen Ausgleich schaffen. Aufgrund nachlässig gewarteter Technik kommt es zur massiven Überdüngung durch Gülle. Nachfolgender Regen schwemmt die Stoffe in nahe gelegene Grabengewässer. Die in diesen Gewässern befindlichen Schalentiere werden getötet. Der Bauer, der dies verursacht hat wird zu einer Dekontamination und Wiederansiedelung der Tiere von Behördenseite verpflichtet.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem neuen Gesetz?
Der Umweltschadenverursacher hat die Pflicht, bei Schadeneintritt die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und mit ihr entsprechende Maßnahmen zur Schadenvermeidung, Schadenbegrenzung und / oder Sanierungsmaßnahmen abzustimmen.
Er kann diese Maßnahmen selbst aus-/ durchführen oder muss die Kosten für die Eingriffe der Behörden tragen.

Tätigkeiten auf fremden Grundstücken erhalten ebenfalls eine neue Qualität. Handwerker müssen damit rechnen, dass sie auf Grundstücken ihrer Auftraggeber geschützte Arten gefährden. Ebenso können gelieferte Produkte als Ursache für Umweltschäden dienen.

Wer kann den Umweltschaden zur Anzeige bringen?
Jeder Bürger kann über die anerkannten Naturschutzverbände (z.B. BUND, NABU, etc.) staatliche Behörden auffordern, tätig zu werden.
Ebenfalls haben die vorgenannten Vereinigungen von sich aus die rechtlich Möglichkeit, Behörden zur Handlung aufzufordern.
Die zuständigen Behörden können natürlich auch von sich aus tätig werden.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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