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Mitarbeiterüberwachung
bislang noch wenig gesetzlich geregelt – doch bei der
Überwachung seiner Angestellten ist Vorsicht geboten!
Noch ist das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz nicht beschlossen. Trotzdem
ist in Sachen Überwachung der Mitarbeiter nicht alles erlaubt
was gefällt.
Insbesondere sind die Möglichkeiten begrenzt. So
dürfen lediglich zur Aufdeckung von Straftaten
personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben werden,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht
begründen, dass der Betroffene im
Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat.
Darüber hinaus, darf das schutzwürdige Interesse des
Beschäftigten nicht überwiegen.
Wichtig ist deshalb, dass der Arbeitgeber tatsächliche
Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mitarbeiter im
Beschäftigungsverhältnis (also nicht im Privatleben)
eine Straftat begangen hat. Diese Anhaltspunkte muss der Arbeitgeber
dokumentiert haben.
Im Einzelnen:
Überwachung
durch einen Detektiv:
Dies ist erlaubt, sofern der Verdacht einer Straftat besteht. Der
Arbeitgeber kann also einen Detektiv anonym z.B. im Lager mitarbeiten
lassen, sofern dort Ware verschwindet.
Überwachung von
E-Mails:
Hier herrscht noch jede Menge Klärungsbedarf. Auf jeden Fall
unzulässig ist es, private E-Mails zu lesen. Dies gilt selbst
dann, wenn die private Nutzung der E-Mailkonten durch den Arbeitgeber
verboten wurde. Die Überwachung darf nie soweit
führen, dass der Arbeitgeber private E-Mails seiner
Mitarbeiter liest. Geprüft werden darf lediglich der
Verkehrsdatenfluss. Hierzu gehört die Betreffzeile, also auch
die E-Mail-Adresse von Empfänger und Versender.
Mitarbeiterüberwachung
durch Videokameras:
Die offene Überwachung ist unproblematisch, soweit es um den
Schutz vor Straftaten geht. Insbesondere am Bankschalter ist dies der
Fall. Die verdeckte Überwachung ist nur gestattet, wenn es um
konkrete Straftaten geht, die anderweitig nicht aufgedeckt werden
können. In Einzelhandelsgeschäften sollte, vor
Einsatz von verdeckten Kameras, Testkäufer eingesetzt werden.
Unzulässig und deshalb grundsätzlich zu vermeiden,
ist die Überwachung in Sanitär- und
Umkleideräumen.
Überwachung von
Telefongesprächen:
Mehr als problematisch ist das Mithören bzw. Mitschneiden von
Telefonaten. Sofern keine Zustimmung beider Gesprächspartner
erfolgt, besteht die Gefahr für den Arbeitgeber sich strafbar
zu machen. Eine Kontrolle der Verbindungsdaten ist nur
möglich, wenn private Telefonate offiziell durch den
Arbeitgeber verboten wurden.
Abstimmung mit
Betriebsrat:
Zu Bedenken gilt, dass die Überwachung von Mitarbeitern das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auslösen kann. Der
Arbeitgeber hat dann in aller Regel eine Betriebsvereinbarung mit
diesem auszuhandeln.
Artikel eingestellt am 18.06.2010 in der Rubrik Sonstiges.