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Mitarbeiterüberwachung

Mitarbeiterüberwachung
Mitarbeiterüberwachung bislang noch wenig gesetzlich geregelt – doch bei der Überwachung seiner Angestellten ist Vorsicht geboten!

Noch ist das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz nicht beschlossen. Trotzdem ist in Sachen Überwachung der Mitarbeiter nicht alles erlaubt was gefällt.

Insbesondere sind die Möglichkeiten begrenzt. So dürfen lediglich zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Darüber hinaus, darf das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegen.

Wichtig ist deshalb, dass der Arbeitgeber tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis (also nicht im Privatleben) eine Straftat begangen hat. Diese Anhaltspunkte muss der Arbeitgeber dokumentiert haben.

Im Einzelnen:

Überwachung durch einen Detektiv:

Dies ist erlaubt, sofern der Verdacht einer Straftat besteht. Der Arbeitgeber kann also einen Detektiv anonym z.B. im Lager mitarbeiten lassen, sofern dort Ware verschwindet.

Überwachung von E-Mails:

Hier herrscht noch jede Menge Klärungsbedarf. Auf jeden Fall unzulässig ist es, private E-Mails zu lesen. Dies gilt selbst dann, wenn die private Nutzung der E-Mailkonten durch den Arbeitgeber verboten wurde. Die Überwachung darf nie soweit führen, dass der Arbeitgeber private E-Mails seiner Mitarbeiter liest. Geprüft werden darf lediglich der Verkehrsdatenfluss. Hierzu gehört die Betreffzeile, also auch die E-Mail-Adresse von Empfänger und Versender.

Mitarbeiterüberwachung durch Videokameras:

Die offene Überwachung ist unproblematisch, soweit es um den Schutz vor Straftaten geht. Insbesondere am Bankschalter ist dies der Fall. Die verdeckte Überwachung ist nur gestattet, wenn es um konkrete Straftaten geht, die anderweitig nicht aufgedeckt werden können. In Einzelhandelsgeschäften sollte, vor Einsatz von verdeckten Kameras, Testkäufer eingesetzt werden. Unzulässig und deshalb grundsätzlich zu vermeiden, ist die Überwachung in Sanitär- und Umkleideräumen.

Überwachung von Telefongesprächen:

Mehr als problematisch ist das Mithören bzw. Mitschneiden von Telefonaten. Sofern keine Zustimmung beider Gesprächspartner erfolgt, besteht die Gefahr für den Arbeitgeber sich strafbar zu machen. Eine Kontrolle der Verbindungsdaten ist nur möglich, wenn private Telefonate offiziell durch den Arbeitgeber verboten wurden.

Abstimmung mit Betriebsrat:

Zu Bedenken gilt, dass die Überwachung von Mitarbeitern das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auslösen kann. Der Arbeitgeber hat dann in aller Regel eine Betriebsvereinbarung mit diesem auszuhandeln.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Sonstiges.

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