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Bis einschließlich 2004 war es bei Lebensversicherungen
Pflicht, eine Mindestsumme für Todesfälle
mit in den Vertrag einzuschließen. Dies wurde 2005
abgeschafft.
Daraufhin kamen Verträge zustande, die im Todesfall nur ein
Prozent mehr als das bis dahin angesammelte Vermögen
auszahlen. So
wurden Lebensversicherungsverträge genutzt, um Steuervorteile
zu
genießen, die eigentlich für
Rentenversicherungsverträge gedacht waren. In diesen
müssen
nämlich nach dem 60. Lebensjahr und einer Laufzeit von
zwölf
Jahren oder mehr nur noch die Hälfte der Leistungen versteuert
werden.
Seit April ist nun wieder ein Mindesttodesfallschutz
nötig, um sich die Steuervorteile zu sichern. Bei
Lebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung ist das 50 Prozent
der über die gesamte Laufzeit gezahlten Beiträge.
Wird die Kapitallebensversicherung
gegen einen Einmalbetrag erworben, ist der Mindesttodesfallschutz 110
Prozent des Deckungskapitals. Bei Fondspolicen muss der Schutz
mindestens 10 Prozent der Beitragssumme oder den Zeitwert nach
fünfjähriger Laufzeit übersteigen. Es
können aber
auch weiterhin Verträge ohne Mindesttodesfallschutz
geschlossen
werden, diese sind ebenso wirksam, es entfallen nur die Steuervorteile
am Ende der Laufzeit. Der Steuerstundungseffekt während der
Ansparphase dagegen bleibt auch bei Lebensversicherungen ohne
Mindesttodesfallschutz erhalten.