Dies entschied der BGH nachdem das Landgericht die Räumungsklage eines
Vermieters abgewiesen hatte.
Dieser hatte Anfang 2001 einen seiner Mieter abgemahnt, weil dieser drei Jahre
lang seine Miete verspätet gezahlt hatte – sie teilweise sogar bis
zum Folgemonat schuldig geblieben war, obwohl ihm mit Kündigung gedroht
wurde.
Zwei Jahre später begannen die Zahlungsverzögerungen erneut und der Vermieter mahnte zum zweiten Male ab. Als daraufhin die Miete wieder nicht pünktlich eintraf, sondern mit zwei Wochen Verspätung, kündigte er dem Mieter fristlos und leitete die Räumungsklage ein. Doch erst der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht.
Allgemein gilt: Wenn ein Mieter seine Miete mehrfach unpünktlich bezahlt und deshalb abgemahnt wird, dann muss er daraufhin sein Verhalten ändern und termingerecht bezahlen, versäumt er dies und behält seine nachlässige Zahlungsmoral bei, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Artikel eingestellt am 21.06.2006 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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