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Makler-Recht: Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen - OLG Düsseldorf
Der Versicherer überlässt dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen,
auf denen der Makler mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen
kann, um danach an die Versicherungsnehmer (VN) Doppelkarten auszugeben. Bestätigt
nun der Versicherer dem Makler durch eine Policierung mehrfach den Beginn gemäß
des erteilten vorläufigen Deckungsbeginns, so hat der Versicherer das Risiko
für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er den Makler in
dem Glauben ließ, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt
ist. Der Versicherer muss nach der Entscheidung des OLG für die vorläufige
Deckung einstehen.
Artikel eingestellt am 18.08.2006 in der Rubrik Ihr gutes Recht.