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Lügen haben kurze Beine - das gilt auch in der Krankenversicherung
So sah das auch das Oberlandesgericht Koblenz bei einem
kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 23. Januar
2009 (Az.: 10 U 213/08).
Die Richter entschieden, dass ein privater Krankenversicherer, der von
einem Versicherungsnehmer betrogen worden ist, dazu berechtigt ist,
auch andere Vertragsteile zu kündigen, die von dem Betrug
nicht betroffen sind.
Grund des
Anstoßes war hier eine zerbrochene Brille!
Der Kläger hatte vor mehr als 30 Jahren eine private
Krankenvollversicherung abgeschlossen.
Vertragsbestandteil waren hierbei auch Leistungen für den Fall
der Pflege.
Als er im Jahr 2005 bei seinem Versicherer einen Kostenvoranschlag
für eine Brille sowie für eine Ersatzbrille
einreichte, überwies dieser ihm daraufhin den in dem
Kostenvoranschlag genannten Betrag.
Der Krankenversicherer wurde hellhörig, als der
Kläger im darauf folgenden Jahr erneut um die Erstattung der
Kosten für eine neue Brille bat.
Massiver Betrug
Um dem ganzen auf den Grund zu gehen forderte er den Kläger
dazu auf, die angeblich beschädigte Brille einzureichen. Zwar
schickte der Kläger seinem Versicherer eine defekte Brille,
jedoch konnte es sich dabei unmöglich um eine der Brillen
handeln, für die der Versicherer vor einem Jahr auf Basis des
Kostenvoranschlags bezahlt hatte.
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Kläger seinen
Krankenversicherer im Hinblick auf die Brillen massiv betrogen hatte
beziehungsweise ihn betrügen wollte.
Ergebnis dieser Ermittlungen war, dass der Versicherer, nicht nur die
Krankenvoll-, sondern auch die Pflegeversicherung des Klägers
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigte.
Dies geschah, nach Meinung der Richter des Koblenzer
Oberlandesgerichts, zu Recht.
Absoluter
Vertrauensverlust
Die Richter kamen zur Auffassung, dass der Versicherer allen Grund
hatte, die Verträge des Klägers fristlos zu
kündigen, da der Kläger durch sein Verhalten das
zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis
grundlegend zerstört hatte.
Der Versicherer war somit nach Ansicht des Gerichts dazu berechtigt,
nicht nur die Kranken-, sondern auch die Pflegeversicherung zu
kündigen. Zwar betraf das Fehlverhalten des
Klägers nur die Krankenversicherung, jedoch durfte der
Versicherer aufgrund des irreparablen Vertrauensverlustes aber zu Recht
davon ausgehen, dass nicht auszuschließen ist, dass der
Versicherte zum Betrug neigt.