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Lügen haben kurze Beine - das gilt auch in der Krankenversicherung

Lügen haben kurze Beine - das gilt auch in der Krankenversicherung
So sah das auch das Oberlandesgericht Koblenz bei einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 23. Januar 2009  (Az.: 10 U 213/08).

Die Richter entschieden, dass ein privater Krankenversicherer, der von einem Versicherungsnehmer betrogen worden ist, dazu berechtigt ist, auch andere Vertragsteile zu kündigen, die von dem Betrug nicht betroffen sind.

Grund des Anstoßes war hier eine zerbrochene Brille!

Der Kläger hatte vor mehr als 30 Jahren eine private Krankenvollversicherung   abgeschlossen. Vertragsbestandteil waren hierbei auch Leistungen für den Fall der Pflege.

Als er im Jahr 2005 bei seinem Versicherer einen Kostenvoranschlag für eine Brille sowie für eine Ersatzbrille einreichte, überwies dieser ihm daraufhin den in dem Kostenvoranschlag genannten Betrag.

Der Krankenversicherer wurde hellhörig, als der Kläger im darauf folgenden Jahr erneut um die Erstattung der Kosten für eine neue Brille bat.

Massiver Betrug

Um dem ganzen auf den Grund zu gehen forderte er den Kläger dazu auf, die angeblich beschädigte Brille einzureichen. Zwar schickte der Kläger seinem Versicherer eine defekte Brille, jedoch konnte es sich dabei unmöglich um eine der Brillen handeln, für die der Versicherer vor einem Jahr auf Basis des Kostenvoranschlags bezahlt hatte.

Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Kläger seinen Krankenversicherer im Hinblick auf die Brillen massiv betrogen hatte beziehungsweise ihn betrügen wollte.

Ergebnis dieser Ermittlungen war, dass der Versicherer, nicht nur die Krankenvoll-, sondern auch die Pflegeversicherung des Klägers aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigte.

Dies geschah, nach Meinung der Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts, zu Recht.

Absoluter Vertrauensverlust

Die Richter kamen zur Auffassung, dass der Versicherer allen Grund hatte, die Verträge des Klägers fristlos zu kündigen, da der Kläger durch sein Verhalten das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört hatte.

Der Versicherer war somit nach Ansicht des Gerichts dazu berechtigt, nicht nur die Kranken-, sondern auch die Pflegeversicherung zu kündigen. Zwar betraf das Fehlverhalten des Klägers nur die Krankenversicherung, jedoch durfte der Versicherer aufgrund des irreparablen Vertrauensverlustes aber zu Recht davon ausgehen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Versicherte zum Betrug neigt.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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