Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall, in dem ein Neunjähriger
mit seinem Kickboard ein
ordnungsgemäß parkendes Auto beschädigt hatte. Dieser Fall
war bis zur BGH-Entscheidung vom Gesetz her
unklar geregelt. Nach der Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches aus
dem Jahr 2002 sind Kinder zwischen
sieben und zehn Jahren für von ihnen fahrlässig verursachte
Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht haftbar.
Als Begründung hieß es, dass sie die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs
noch nicht erkennen
könnten. Strittig blieb, was bei Unfällen gilt, bei denen wie im vorliegenden
Fall das geparkte Auto, der
ruhende Verkehr betroffen ist.
Streitfall ruhender Verkehr entschieden
Diese Lücke hat der BGH nun mit seiner Leitsatzentscheidung geschlossen.
Demnach können Kinder im Alter
bis zu zehn Jahren haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen
(VI ZR 335/03 und VI ZR
365/03). Als Begründung führten die Richter an, wenn Kinder in der
Nähe von Autos spielten, sind sie im
Gegensatz zum fließenden Verkehr keinen speziellen Gefahren ausgesetzt.
Damit sind sie in der Regel auch nicht durch die jeweilige Situation überfordert.
Diese
Überforderungssituation war bislang der Grund für den Haftungsausschluss.
Dieses Urteil hat insbesondere
für Eltern weit reichende Folgen. Wenn sie nicht ausreichend abgesichert
sind, kann es nach Ansicht von
Experten schnell sehr teuer werden.
Ohne Absicherung kann es teuer werden
Im vom BGH entschiedenen Fall müssen die Eltern des Neunjährigen
einen Schaden in Höhe von 1.900 €
zahlen.
Quelle: Uelzener Versicherung
Artikel eingestellt am 04.04.2005 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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