Start

Unterhalt: Kinder müssen für die Eltern zahlen

Private Rentenversicherung
Unterhalt: Kinder müssen für die Eltern zahlen
Mangelnde Eigenvorsorge kann für die Kinder teuer werden

Eltern müssen für ihre Kinder sorgen. Was aber viele nicht wissen: Das gleiche gilt auch umgekehrt! Wenn die Eltern in eine finanzielle Notlage
geraten, müssen zuerst die Kinder einspringen. Ohne ausreichende Vorsorge für das Alter kann deshalb der Ruhestand zu einem materiellen Risiko für die ganze Familie werden. Auch wenn die Ansprüche nicht direkt bei den Kindern geltend gemacht werden: spätestens das Sozialamt greift auf die Angehörigen zurück. Diese gegenseitige Unterhaltspflicht gilt dabei ein Leben lang. Rechtliche Möglichkeiten Unterhaltszahlungen auszuschließen oder zu begrenzen gibt es kaum.

Grundlage des Elternunterhalts ist der § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach dem Verwandte ersten Grades (Ehepartner, Kinder oder Eltern) gegenüber ihren Angehörigen zum Unterhalt verpflichtet sind. War dieses Gebiet bis vor wenigen Jahren noch ein Tummelplatz juristischer
Streitigkeiten und Unsicherheit, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngster Vergangenheit mit einer Reihe von wegweisenden Urteilen einen
juristisch belastbaren Rahmen geschaffen. Grundvoraussetzung für mögliche Unterhaltszahlungen ist, dass der Unterhaltspflichtige über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um den Elternunterhalt zu zahlen. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der bisherigen Lebensstellung des Empfängers ab. Laut BGH muss der Lebensstandard möglichst gehalten werden können. Das Existenzminimum ist nur die Untergrenze. Bei mehreren Kindern werden die Unterhaltszahlungen entsprechend der Leistungsfähigkeit aufgeteilt.

Ansprüche kommen in der Regel vom Sozialamt

Eingetrieben werden die Unterhaltszahlungen in den meisten Fällen nicht von den Betroffenen selbst. Fachanwälte für Familienrecht berichten aus der
Praxis, dass Eltern meist aus Scham oder Stolz davor zurückscheuen, ihre Ansprüche direkt bei den Kindern geltend zu machen. Dieses übernimmt aus übergeleitetem Recht in der Regel das Sozialamt. Der Behörde obliegt es zu prüfen, ob und zu welchen Zahlungen der Unterhaltspflichtige in der Lage ist. Berechnungsgrundlage ist zunächst das regelmäßige Einkommen wie Lohn, Gehalt oder Rente. Auch das vom Ehegatten gezahlte „Taschengeld" gehört dazu. Ebenso werden Bankguthaben, Aktien und andere Wertpapiere mit einbezogen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, wie
Eigentumswohnung oder Ferienhäuser mit der Ausnahme von selbstgenutztem Eigentum.

Rückgriff auf geschenktes Vermögen möglich

Berufstätige Unterhaltspflichtige haben laut Rechtsprechung Anspruch auf einen Mindestbetrag, mit dem die Lebenshaltungskosten gedeckt werden können. Dieser liegt derzeit bei rund 1.150 Euro. Auf jeden Fall darf es nicht zu einer spürbaren, dauerhaften Absenkung des Lebenshaltungsniveaus der Kinder kommen. Ob das vorliegt, kann im Zweifel nur ein Gericht entscheiden. Experten verweisen darauf, dass auch Vermögen, dass zuvor vom
Pflegebedürftigen an seine Kinder verschenkt wurde, vom Sozialamt zurückgeholt werden kann. Dabei gilt eine rückwirkende Frist von zehn Jahren. Unterhaltspflichtige sind durch die Auskunftspflicht gesetzlich zu korrekten Angaben verpflichtet.

Begrenzung hängt vom individuellen Fall ab

Stellt das Sozialamt anhand seiner Berechnungen fest, dass der Unterhaltspflichtige Zahlungen leisten kann, wird der errechnete Betrag
geltend gemacht. Weigert sich der Unterhaltspflichtige zu zahlen, entscheidet das Sozialamt, ob der Unterhalt in Form einer Unterhaltsklage
eingeklagt wird. Ein vollständiger Verzicht auf den Verwandtenunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In welchem Fall und Maß dieses möglich ist, hängt
von den individuellen Umständen ab. Pauschale Aussagen oder Ratschläge sind daher nicht möglich. Die beste Absicherung gegen Unterhaltspflicht ist daher eine ausreichende Altersvorsorge für Eltern wie für die Kinder - schließlich sind letztere die Eltern von morgen.

TIPP:

Denken Sie bereits in jungen Jahren über eine Berufsunfähigkeitsversicherung und Erwerbsunfähigkeitversicherung nach und sichern sich entsprechend ab.

Nutzen Sie den Zinses-Zins-Effekt und bauen sich über früh abgeschlossene private Rentenversicherungen, die jetzt noch stärker steuerlich gefördert werden, ein stattliches finanzielles Polster auf. Ihre Freizeit ist gesetzlich nicht abgesichert. Beugen Sie mit einer Unfallversicherung entsprechend vor und schützen sich vor teuren - finanziellen - Folgeschäden.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

Autor: .