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Kieferbehandlungen bei Arbeitslosen gehören nicht zur Grundversorgung

Kieferbehandlungen bei Arbeitslosen gehören nicht zur Grundversorgung

Eine arbeitssuchende Klägerin musste kieferorthopädisch behandelt werden, wandte sich an das Jobcenter mit der Bitte um Kostenübernahme. Als das Jobcenter sich weigerte, dem Antrag auf Kostenübernahme stattzugeben, zog die Frau vor Gericht. Sie und auch ihr Arzt waren der Meinung, dass die momentane Basisversorgung auf sie bezogen nicht ausreiche, da sie nicht der ärztlichen Wissenschaft entspreche.

Die Richter allerdings entschieden gegen die Klägerin. Laut ihnen hätten Arbeitssuchende, die Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II bezögen, nur Anspruch auf die grundlegende Versorgung. Dies sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2, das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, da die zu Übernahme Kosten, die die Klägerin forderte, nicht zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimus nötig seien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetzliche Versicherungen.

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