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Kfz-Versicherung: Leistungspflicht bei Sturmschäden – Urteil AG Dortmund
Wenn ein Versicherungsnehmer bei einem Sturm die Tür seines Wohnwagens
öffnet und diese dann erfasst und gegen das Fahrzeug geschleudert wird,
bedeutet das für den Versicherer noch keine Leistungsfreiheit. Denn aus
den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (§12 Nr.
1 Ziff. 2c AKB) geht für einen solchen Fall nicht hervor, dass wenn keine
Kausalität (der Schaden also nicht alleine durch den Sturm verursacht wurde,
ohne Einwirkung eines Dritten) vorliegt, die Leistungspflicht des Versicherers
entfällt. In diesem Fall war die Hauptverursacher des Schadens der Sturm
und nicht der Fahrer, der die Tür geöffnet hat. Das Amtsgericht Dortmund
entschied, dass die Leistungspflicht des Versicherers zur Schadensbegleichung
bestehen bleibe.
Artikel eingestellt am 22.05.2006 in der Rubrik Ihr gutes Recht.