Hier ist ausschlaggebend, ob der Alkoholeinfluss zur Kollision der Fahrzeuge beigetragen hat, das heißt, ob der VN alkoholtypische Ausfallerscheinungen hatte, die den Unfallhergang maßgeblich beeinflusst haben. Wenn der VN jedoch einem entgegenkommenden Auto beim Linksabbiegen die Vorfahrt nimmt, weil er es nicht beachtet oder übersehen hat und es daraufhin zum Unfall kommt, dann liegt ein solcher Sachverhalt nicht vor, denn schließlich hätte das jedem Nüchternen auch passieren können.
Artikel eingestellt am 21.06.2006 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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