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In der Schule nichts gelernt - kann das später als eine Berufskrankheit gewertet werden?

In der Schule nichts gelernt - kann das später als eine Berufskrankheit gewertet werden?
Diese Frage wird nun vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen. Insbesondere muss hierbei entscheiden werden, ob eine in der Schule erworbene Schwerbehinderung eine sogenannte Wie-Berufskrankheit ist.

Zuvor hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel dies zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, verwehrte aber einem Legastheniker eine Rente wegen psychischer Folgeschäden.

Gegen dieses Urteil will nun der Betroffene das Bundesverfassungsgericht anrufen. Er vertritt die Auffassung, dass mehreren hunderttausend Kindern nicht nur eine angemessene Förderung verweigert werde, sondern auch der falsche pädagogische Umgang in der Schule sie zusätzlich systematisch krank mache.

Schätzung des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie (BVL) zufolge sind von den beiden Lernstörungen jeweils etwa fünf Prozent aller Menschen betroffen. Hierunter sind rund 400 000 normal-intelligente Schulkinder.

Durch die fehlende oder nur unzulängliche Förderung in Deutschland seien etwa bei 40 Prozent der betroffenen Kinder psychische und seelische Krankheiten die Folge, so BVL-Sprecherin Annette Höinghaus. "Man kann sagen, dass daran die Schule schuld ist."

Genau gegen diese Umstände klagte ein heute 20-Jähriger aus Niedersachsen. Nach ärztlichen Angaben ist er psychisch krank und daher zu 60 Prozent schwerbehindert. Trotz nachgewiesener überdurchschnittlicher Intelligenz hat er jedoch keinen Schulabschluss.

Darüber hinaus habe ihn der falsche Umgang der Schule mit Legasthenie und Dyskalkulie "neurotisiert".

Deshalb verlangte er vor den Sozialgerichten die Anerkennung seiner psychischen Erkrankung als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“. Hierbei handelt es sich um eine Krankheit, die noch nicht in die offizielle Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde.

Allerdings sah das Gericht die Voraussetzungen hierfür als gegeben an, wobei die  Entschädigung Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist, da dort auch Schüler beitragsfrei versichert sind.

Im Ergebnis wies das BSG die Klage aus formalen Gründen ab. In der Begründung heißt es, dass die Voraussetzung für eine Wie-Berufskrankheit sei, dass die Schule nicht nur im Einzelfall, sondern generell negativ auf eine Gruppe von Kindern einwirke, was hier nicht bewiesen werden konnte.

Zudem habe der Kläger einer gegenteiligen Feststellung des LSG Celle nicht rechtlich wirksam widersprochen.

Inwieweit der Kläger nun Aussicht auf Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht hat muss abgewartet werden.

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Artikel eingestellt am in der Rubrik Sonstiges.

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